Juristen-Streit um Mietwagenkosten

Von autorechtaktuell.de

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Die Anmietung eines Unfallersatzwagens kann nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Wuppertal „wirtschaftlich unvernünftig“ und damit „unvertretbar“ sein.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Die Anmietung eines Unfallersatzwagens kann nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts (LG) Wuppertal (Urteil vom 24.4.2012, AZ: 16 S 69/11) „wirtschaftlich unvernünftig“ und damit „unvertretbar“ sein. Der Geschädigte verstoße damit gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht und verliere so seinen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten.

Im vorliegenden Fall hatte eine Autofahrerin (Geschädigte) mit ihrem Porsche 911 Carrera Cabrio unverschuldet einen Unfall erlitten. Für die Dauer der Reparatur (sechs Tage) mietete die Geschädigte bei einer Autovermietung (Klägerin) einen entsprechenden Ersatzwagen. Für sechs Miettage und 241 Kilometer Fahrleistung berechnete der Autovermieter insgesamt 1.725 Euro inklusive Nebenkosten. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners regulierte allerdings nur 812 Euro. Die Geschädigte trat die Mietwagenkosten an die Autovermietung ab.

Diese klagte daraufhin vor dem Amtsgericht (AG) Wuppertal auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 913 Euro. Nachdem die Klage vor dem AG Wuppertal erstinstanzlich erfolglos war, ging die Klägerin in Berufung. Doch auch das Landgericht (LG) Wuppertal wies die Klage ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die geltend gemachten Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB „unangemessen hoch“ waren und die Klägerin damit gegen das Gebot der Schadensminderungspflicht verstoßen habe.

Zur Urteilsbegründung

Das Landgericht bestätigte zwar, dass die Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Naturalrestitution habe. Eine klare Grenze setze hierbei allerdings § 251 Abs. 2 BGB. Diese Grenze sei dann überschritten, wenn die Kosten des Mietwagens für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten „unvertretbar“ seien und die Anmietung des Ersatzwagens deshalb völlig unwirtschaftlich war.

Obwohl die Geschädigte mit dem Mietwagen täglich mehr als 40 Kilometer zurücklegte, hielt das LG Wuppertal die Anmietung des Ersatzwagens für nicht erforderlich. Bei einem Taxitarif von 1,60 Euro/km zuzüglich Grundgebühren und Wartezeiten wäre es möglich gewesen, die Fahrtstrecken für geschätzte maximal 500 Euro zurückzulegen. Somit hielt das Landgericht die Entscheidung der Geschädigten, ein Ersatzfahrzeug in Anspruch zu nehmen ... für „wirtschaftlich grob unangemessen“.

Zu der in der Rechtsprechung favorisierten Mindesttageskilometerleistung von 20 Kilometer führte das LG Wuppertal aus: „Bei der von der Rechtsprechung zur Frage der Erforderlichkeit oft zugrunde gelegten Tageskilometerleistung von 20 Kilometer handelt es sich nicht um eine starre Grenze .... Sie ist vielmehr bei besonders kostenintensiven Mietfahrzeugen entsprechend zu erhöhen."

Das LG Wuppertal ging deshalb davon aus, dass sich die Geschädigte nicht wirtschaftlich vernünftig verhalten hatte und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Praxis

Das Urteil des LG Wuppertal überzeugt nicht. In der Rechtsprechung hat sich mehr oder weniger durchgesetzt, dass bei einer Mindestfahrleistung von 20 Kilometer pro Tag der Geschädigte nicht gegen Schadensminderungspflichten verstößt, wenn er einen Mietwagen in Anspruch nimmt. Dies gilt unabhängig davon, ob öffentlicher Nahverkehr vorhanden ist, Taxikosten günstiger wären und welchen Pkw der Geschädigte besitzt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bekräftigt zudem in mehreren Grundsatzentscheidung das Recht des Geschädigten, sein Fahrzeug stets zur Verfügung zu haben. Allein dieser Verfügbarkeit kommt aus Sicht des BGH im täglichen Leben ein hoher wirtschaftlicher Wert zu. Diesen Umstand berücksichtigt das LG Wuppertal bei seiner Entscheidung, die allein auf die Kosten pro zurückgelegtem Kilometer abstellt, unseres Erachtens nur unzureichend.

Zudem verkennt das LG Wuppertal auch die hohe Bedeutung des Rechts des Geschädigten auf Totalschadensrestitution. Demnach muss der Geschädigte so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis dastünde.

Das wenig überzeugende Urteil des LG Wuppertal, dürfte unseres Erachtens nach eine Einzelfallentscheidung bleiben, die sich in der allgemeinen Rechtsprechung nicht durchsetzt.

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