Im Hinblick auf im Klageverfahren geltend gemachte Minderungsansprüche beim Abgassachmangel ist zumindest eine Tendenz zu erkennen, dass die Gerichte lediglich von Minderungsansprüchen von circa 10 Prozent ausgehen, soweit ein Kaufpreisminderungsanspruch anerkannt ist.
(Bild: Seyerlein / »kfz-betrieb«)
Im Hinblick auf im Klageverfahren geltend gemachte Minderungsansprüche beim Abgassachmangel ist zumindest eine Tendenz zu erkennen, dass die Gerichte nicht von den höheren geltend gemachten Minderungsansprüchen von circa 25 Prozent, die durch die Kläger geltend gemacht werden, ausgehen, sondern lediglich von circa 10 Prozent, soweit Gerichte die Voraussetzungen eines Kaufpreisminderungsanspruches anerkennen.
In einem Verfahren vor dem Landgericht (LG) Berlin am 15.11.2017 machte der Käufer als Kläger gegen das verkaufende Autohaus und den Hersteller VW als Beklagte neben einem Minderungsanspruch (dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellte, der jedoch mindestens 3.495,16 Euro betragen sollte) einen Feststellungsanspruch über Schadenersatz, der über den Minderungsbetrag hinausgeht, geltend (AZ: 9 O 103/17).
Es ging hierbei um die Manipulation eines VW Golf 2.0 TDI.
Das LG Berlin verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Wertminderungsbetrages in Höhe von 1.578,07 Euro, was 10 Prozent des bezahlten Kaufpreises entspricht.
Das LG Berlin gab auch dem Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 2) (Hersteller VW) statt, wonach dieser dem Kläger weiteren Schadenersatz über den Minderungsbetrag hinaus für Schäden schuldet, die aus der Manipulation des Abgasreinigungssystems des betroffenen Fahrzeugs resultieren.
Das LG Berlin sah allerdings keinen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) (Fahrzeughändler als Verkäufer des Fahrzeugs).
Im Hinblick auf den Minderungsbetrag sah das LG Berlin eine Frist zur Nacherfüllung nach § 326 Abs. 5 BGB im Übrigen als entbehrlich an.
Das LG Berlin führt unter anderem aus: „cc) Das Fahrzeug ist mit einem Sachmangel behaftet. Es liegt jedenfalls ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor, so dass dahinterstehen kann, ob sich die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs auch noch aus anderen Vorschriften ergibt. Das Fahrzeug wies im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. bei Übergabe, keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Es steht für das Gericht außer Frage, dass der Kläger als Käufer erwarten darf, dass sein Fahrzeug nicht mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die dafür sorgt, dass das Fahrzeug die geltenden Abgasgrenzwerte lediglich auf dem Prüfstand, nicht aber noch nicht einmal annähernd im normalen Fahrbetrieb einhält (vgl. statt vieler LG Krefeld, Urteil vom 14 September 2016 – 2 O 83/16, juris; LG Berlin, Urteil vom 08.11.2017 – 9 O 313/16).
dd) Eine Frist zur Nacherfüllung war nach § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich. Der Kläger macht einen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs geltend, der auch nach der von der Beklagten zu 1) angebotenen Nacherfüllung in Gestalt einer Nachbesserung durch das Softwareupdate verbleibt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Software-Update geeignet ist, in technischer Hinsicht den Mangel dahingehend zu beseitigen, dass das Fahrzeug nunmehr auch ohne manipulativen Eingriff in die Motorsteuerung die Grenzwerte der Euro -5-Abgasnorm einhält ohne anderweitige technische Nachteile zu erleiden. Denn auch durch das Aufspielen des Software-Updates bleibt es bei der Eigenschaft des Fahrzeugs als ein solches Fahrzeug, das von dem sog. „Abgasskandal“ betroffen ist. Dieser dem Fahrzeug anhaftende Makel kann durch keine Form der Nachbesserung beseitigt werden (vgl. zum Ganzen LG Kempten, Urteil vom 29. März 2017 – 13 O 808/16, juris).
ee) Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB findet auf die Minderung keine Anwendung, § 441 Abs. 1 S. 2 BGB.
ff) Der Kläger hat die Minderung spätestens im Prozess ausdrücklich erklärt (vgl. Bl. 1Bd. III d.A.).
gg) Der Minderungsbetrag beläuft sich auf 1.578,07 €. Maßgeblich ist insoweit die Vorschrift des § 441 Abs. 3 BGB. Danach ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Mangels anderweitiger Anhaltspunkte gibt das Gericht davon aus, dass der Wert des Fahrzeugs in mangelfreiem Zustand dem Kaufpreis entsprochen hätte. Den tatsächlichen Wert des mangelbehafteten Fahrzeugs setzt das Gericht um 10 % geringer an.
Stand: 08.12.2025
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Wie bereits vorstehend ausgeführt, haftet dem Fahrzeug für den Rest seiner Betriebsdauer die Eigenschaft an, von dem sog. „VW-Abgasskandal“ betroffen zu sein. Insoweit muss berücksichtigt werden, dass der sog. „Abgasskandal“ Gegenstand breiter öffentlicher Wahrnehmung und Diskussion ist, einschließlich der Nachbesserungsversuche von Herstellerseite. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es zwischen den Parteien streitig ist, inwiefern die Vornahme des Softwareupdates langfristig zu negativen Folgen für das streitgegenständliche Fahrzeug führen wird, etwa hinsichtlich Verlust der Zulassung, Erhöhung des Verschleißes, Erhöhung des Verbrauchs oder Erhöhung des CO2 –Ausstoßes. Darauf kommt es insoweit aber nicht an, denn bereits das Bestehen eines naheliegenden Risikos eines bleibenden merkantilen Minderwerts ist ausreichend (LG Kempten, a.a.O. unter Verweis auf OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2012 – I-28 U 186/10 LG München I, Urteil vom 14. April 2016 – 23 O 23033/15 – Rn. 46 zitiert nach juris, LG Oldenburg Urt. V. 1.9.2016 – 16 O 790/16, BeckRS 2016, 15963, beck-online). Es steht für das Gericht außer Zweifel, dass eine erhebliche Verunsicherung des Marktes besteht, was zwangsläufig negative Auswirkungen auf den Wert betroffener Dieselfahrzeuge hat.
Der Minderungsbetrag richtet sich nach dem Satz, um den das Fahrzeug im Geschäftsleben als geringer wertig angesehen wird. Es besteht keine Möglichkeit den Makel „Abgasskandal“ zu beseitigen, so dass sich der Minderungsbetrag weder nach der Proportionalmethode noch mit Hilfe der Reparaturkosten noch über eine Mehrbelastung des Käufers bestimmen lässt. Daher ist der Betrag nach § 441 Abs. 3 S. 2 BGB, § 287 ZPO zu schätzen. Das Gericht kann diese Schätzung auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst vornehmen, weil es über eine ausreichende eigene Sachkunde verfügt. Es ist aufgrund seines Aufgabenzuschnittes mit einer Vielzahl von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Kaufs oder Verkaufs von Kraftfahrzeugen bzw. mit Schäden an Fahrzeugen befasst. Die Reichweite des „Abgasskandals“ und die hieraus resultierende allgemeine negative Stimmung – bezogen auf die unter Verwendung einer manipulativen Software produzierten Fahrzeuge – ist hinlänglich allgemein bekannt. Das Gericht ist überzeugt, dass sich dies bei Verkaufsverhandlungen spürbar negativ auf den erzielbaren Preis auswirken wird. Es setzt unter Berücksichtigung des üblicherweise bei Unfallfahrzeugen verbleibenden merkantilen Minderwerts den hier verbleibenden merkantilen Minderwert mit 10 % des Kaufpreises und dementsprechend mit 1.578,07 € an. Einen höheren Betrag kann der Kläger nicht beanspruchen.
c) Der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) folgt aus den §§ 826, 831 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung). Auch die Voraussetzungen dieses Anspruchs sind gegeben.
aa) Der Kläger wurde durch einen Mitarbeiter der Beklagten zu 2) (Hervorhebung durch den Verfasser = Hersteller VW) gem. § 826 BGB sittenwidrig geschädigt.
…
b) Der Klageantrag zu 2. Ist lediglich hinsichtlich der Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) begründet. Im Übrigen, nämlich soweit der Kläger die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) begehrt ist er unbegründet.
aa) Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) auf Ersatz sämtlicher zukünftiger Schäden, die aus der Manipulation des Abgasreinigungssystems des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Beklagte zu 2) resultieren, folgt aus den §§ 826, 831 BGB. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen unter 2 c) verwiesen.
bb) Demgegenüber steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 1) zu.
(1) Die Beklagte zu 1) haftet insbesondere nicht gemäß den §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 433, 434 BGB. Es fehlt insoweit jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten zu 1). Zwar wird dieses Verschulden nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB widerleglich vermutet. Indes ist es der Beklagten zu 2) hiegelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Als Anknüpfungspunkt für das Verschulden der Beklagten zu 1) kommen zwei unterschiedliche Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) in Betracht; zum einen die ursprüngliche Schlechtleistung, zum anderen die Nichterbringung der Nacherfüllung. Beide Pflichtverletzungen hat die Beklagte zu 1) nicht zu vertreten. Hinsichtlich der ursprünglichen Schlechtleistung ergibt sich dies ist dem Umstand, dass die Beklagte zu 1) bei Veräußerung des Fahrzeugs von der Konfiguration des Abgasreinigungssystems weder Kenntnis hatte noch ihre diesbezügliche Unkenntnis fahrlässig war. Dem ist der Kläger nicht erheblich entgegengetreten. Zudem ist der Beklagten zu 1) auch nicht das Verhalten bzw. die Kenntnis der Beklagten zu 2) nach § 278 BGB zuzurechnen. Denn die Beklagte zu 2) ist als Herstellerin nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 1) als Händlerin. Dies entspricht einem seit langem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefestigten Grundsatz (vgl. bereits BGH, Urteil vom 09. Februar 1978 – VII ZR 84/77, juris; BGH, Urteil vom 02. April 2014 – VIII ZR 46/13, BGHZ 200,337-350). Entgegen der Auffassung des Klägers gilt für den vorliegenden Fall nichts anderes. Dies betrifft insbesondere für die vom Kläger behauptete enge Bindung der Beklagten zu 1) als Händlerin an die Vorgaben der Beklagten zu 2). Denn es bleibt auch in dieser Konstellation dabei, dass die Herstellung der Sache nicht in den von § 433 BGb vorgegebenen Pflichtenkreis des Verkäufers fällt.
Ferner hat die Beklagte zu 1) auch die Nichterbringung der Nacherfüllung nicht zu vertreten. Die Pflichtverletzung Sinne des § 280 Abs. 1 BGB liegt in Fällen wie dem vorliegenden, in dem dem Verkäufer die Nacherfüllung unmöglich ist, gerade in der Nichtleistung infolge eines nachträglich eingetretenen Leistungshindernisses gemäß § 275 BGB also in der Unmöglichkeit der Nacherfüllung selbst (vgl. Staudinger/Roland Schwarze (2014) BGB § 280 Rn. C 13). Es kommt somit darauf an, ob das Leistungshindernis durch ein Fehlverhalten der Beklagten zu 1) herbeigeführt wurde (vgl. Staudinger/Roland Schwarze, a.a.O.). Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen, da sich der hier gegenständliche merkantile Minderwert unmittelbar aus der Herstellung des sachmangelbehafteten Fahrzeugs ergibt. Hierfür ist die Beklagte zu 1) indes nicht verantwortlich, sondern ausschließlich die Beklagte zu 2) als Herstellerin. Dass sich der merkantile Minderwert nicht durch Nachbesserung beseitigen lässt, ist der Beklagten zu 1) nicht vorzuwerfen.
(2) Ferner stehen dem Kläger auch keine deliktischen Schadensersatzansprüche gemäß den §§ 823 ff. BGB zu. Voraussetzung wäre insoweit jeweils unter anderem ein Verschulden der Beklagten zu 1), woran es – wie soeben dargestellt – gerade fehlt. Auch eine Zurechnung des Verschuldens der Beklagten zu 2) gemäß § 831 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte zu 2) als Herstellerin nicht Verrichtungsgehilfin der Beklagten zu 1) als Verkäuferin ist.“