Kein Recht auf Fremdreparatur
Aktuelles Urteil: Ein Autofahrer muss dem Verkäufer das Recht auf Mängelbeseitigung einräumen.
Das neue Kaufrecht bringt auch einem Verkäufer Vorteile. Dies zeigt eine rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Daun in der Eifel (Urteil vom 15.1.2003, Az: 3 C 664/02), über die der Informationsdienst "Gebrauchtwagen-Praxis" berichtet.
Die Käuferin hatte in einer anderen Werkstatt Reparaturen für 914,29 Euro an der Heizungsanlage und am Fahrwerk (Stoßdämpfer, Lenkung) ausführen lassen. Dabei hatte sie einen entscheidenden Fehler gemacht: Sie hatte vergessen, den Verkäufer des Autos zur Nacherfüllung (hier: Mängelbeseitigung) aufzufordern. Der Wagen sei nicht angesprungen, so dass er nicht zum Händler habe gebracht werden können.
Diese "Ausrede" ließen die Richter nicht gelten. Nur wenn der Verkäufer sich geweigert hätte, das Fahrzeug zur Nachbesserung zurückzuholen, hätte die Käuferin das Recht gehabt, eine andere Werkstatt auf Kosten des Verkäufers einzuschalten. Durch die "Selbstvornahme" habe die Käuferin es dem Verkäufer unmöglich gemacht, seine Mängelbeseitigungspflicht zu erfüllen. Sie habe daher keinen Anspruch auf Schadenersatz. Zwei Aspekte der Verkäufer-freundlichen Entscheidung müssen besonders erwähnt werden:Die Richter haben nicht geprüft, ob sich der Verkäufer unter dem Aspekt ersparter Nachbesserungskosten - in Höhe seiner ersparten Selbstkosten - an der Fremdrechnung beteiligen muss. Wie die Gerichte diese Frage entscheiden werden, bleibt abzuwarten.
Bemerkenswert ist die Aussage zum Ort der Nachbesserung und zum Hinbringen des Fahrzeugs. Das Amtsgericht scheint davon auszugehen, dass der Verkäufer das Fahrzeug zur Nachbesserung zurückholen muss.
Solange klare Regeln fehlen, sitzen Sie als Händler am kürzeren Hebel. Seien Sie also kompromissbereit, wenn es darum geht, wie das Fahrzeug in Ihre Werkstatt kommt. Bieten Sie Kostenerstattung an oder holen Sie das Fahrzeug notfalls selbst ab.