Kein Recht auf markengebundene Werkstatt

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Vera Scheid

Ein Geschädigter darf auf eine Freie Werkstatt verwiesen werden, wenn sie gleichwertig zur markengebundenen Reparaturmöglichkeit ist und er keine Umstände darlegt, die ihm dies unzumutbar machen.

Der Geschädigte darf unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen Freien Werkstatt verwiesen werden, wenn die Reparatur in dieser Werkstatt nachweislich dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Werkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände darlegt, die ihm dies unzumutbar machen. Das hat das Amtsgericht Bochum entschieden (Urteil vom 7. Juni 2011, AZ: 44 C 59/11).

In dem vorliegenden Urteil hatte der Kläger – im Rahmen der fiktiven Abrechnung – keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die in einer markengebundenen Werkstatt entstehen würden. Das Gericht folgte insoweit der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergleiche BGH NJW 2010, 2941 f.f.), wonach eine Reparatur in gleichwertigen, nicht markengebundenen Werkstätten jedenfalls im Grundsatz zumutbar ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz hat der Kläger nicht dargetan.

Insbesondere war sein Fahrzeug im Unfallzeitpunkt bereits knapp acht Jahre alt, so dass im Rahmen der Zumutbarkeit Gesichtspunkte wie Gewährleistung, Garantie oder Kulanz keine Rolle mehr spielten. Der Kläger macht auch nicht geltend, sein Fahrzeug sei vor dem Unfall stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden. Aus dem eingereichten Inspektionsplan ging hervor, dass diverse Wartungsarbeiten jedenfalls nicht von einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt wurden.

An der Gleichwertigkeit der Reparatur der von der Beklagten benannten Werkstatt bestanden keine vernünftigen Zweifel, da die Werkstatt Mitglied im ZKF und von dort als Karosserie-Fachbetrieb zertifiziert ist sowie regelmäßigen Kontrollen durch TÜV beziehungsweise DEKRA unterliegt. Dafür, dass es sich bei den dargelegten Stundenverrechnungssätzen um Sonderkonditionen zugunsten der Beklagten handelt, lagen keine Anhaltspunkte vor. Der benannte Reparaturbetrieb bietet einen kostenlosen Hol- und Bringservice, sodass eine Inanspruchnahme der räumlichen Entfernung ebenfalls ausscheidet.

Aus den vorgenannten Gründen, konnte der Kläger schließlich auch nicht Verbringungskosten und UPE-Aufschläge beanspruchen, weil diese in der genannten Werkstatt unstreitig nicht anfallen würden. Die Klage wurde entsprechend abgewiesen.

Auf Seite 2: Auszug aus dem Urteil

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