Kein Sachmangelanspruch ohne Nachbesserung

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Aussage des Gerichts

Die Klage scheiterte nach der Begründung des AG Bad Neuenahr-Ahrweiler deshalb, weil die Klägerin dem Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hatte. Somit kam es auf die Frage, ob tatsächlich mangelhaft gearbeitet wurde, gar nicht mehr an.

Die Klägerin habe dem Beklagten unstreitig keine Frist zur Nacherfüllung gemäß §§ 281 und 636 BGB gesetzt. Eine solche Fristsetzung sah das AG auch nicht als entbehrlich an. Der Klägerin wäre die Nachbesserung beim Beklagten noch zumutbar gewesen.

Die durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Reparaturmaßnahmen des Beklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit als völlig unsachgemäß und gefährlich zu bezeichnen gewesen wären. Die Klägerin hätte hier also den Beklagten noch einmal zur Nacherfüllung auffordern müssen.

Der Sachverständige hatte festgestellt, dass der Einbau des Schalters zwar nur eine temporäre Lösung dargestellt habe, hierdurch allerdings die Betriebs- und auch Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht gefährdet waren.

Der Anspruch auf Sachmangel bei Werkverträgen setzt allerdings grundsätzlich voraus, dass dem Schuldner Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wird. Fehlt es an einem solchen Angebot, so besteht auch kein Sachmangelanspruch.

Die Klage gegen die Werkstatt wurde vor diesem Hintergrund vollumfänglich abgewiesen.

Das Urteil in der Praxis

Einer der häufigsten Versäumnisse von Werkstattkunden bei der Geltendmachung von Sachmängeln ist es, der Werkstatt nicht die Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Diese Voraussetzung für einen Sachmangelanspruch wird selbst von Anwälten häufig übersehen. Umgekehrt ergibt sich aus diesem Umstand für die Werkstatt eine gute Verteidigungsmöglichkeit vor Gericht.

Bei der Nachbesserung handelt es sich eben nicht nur um eine Pflicht, sondern auch um ein Recht der Werkstatt. Dieses Recht darf der Werkstatt nicht so ohne Weiteres genommen werden. Nur in Ausnahmefällen muss der Kunde der Werkstatt keine Gelegenheit zur Nachbesserung geben – u.a. auch dann, wenn eine Nachbesserung dort unzumutbar geworden wäre. An die Unzumutbarkeit sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen.

Das AG Bad Neuenahr-Ahrweiler sah im konkreten Fall diese Anforderungen durch die erfolgte Reparatur als noch nicht gegeben an.

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