Keine Aktivlegitimation bei unbestimmter Abtretungserklärung

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Im konkreten Fall lehnte das AG Bremen die ausreichende Bestimmtheit der Abtretungserklärung ab. Hierzu führt es aus:

„…Um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, ist es erforderlich, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts setzt ein konkret benanntes Schadensereignis im Sinne der BGH-Rechtsprechung jedenfalls voraus, dass neben dem Unfalltag auch der Unfallort und die Person des Unfallgegners bzw. das amtliche Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs bezeichnet wird. Schließlich leitet sich die Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Versicherung lediglich mittelbar aus § 115 VVG ab; die in Anspruch genommene Versicherung ist niemals unfallbeteiligt. Denkbar ist es jedoch, dass an einem Unfall mehrere Personen, unter Umständen sogar mehr als zwei Kraftfahrzeuge beteiligt sind. Im Zuge der Abtretung muss daher klargestellt werden, welches Rechtsverhältnis zwischen welchen Beteiligten betroffen sein soll.

Die Klägerin hat zur Person des Unfallgegners bzw. Versicherungsnehmers nicht vorgetragen. Vortrag zum Unfallereignis oder zum Unfallort (Straße?) erfolgte nicht, auch der Postleitzahlbezirk der Unfallstelle wurde nicht bezeichnet. Zum Unfalldatum wurde in der Klageschrift nicht vorgetragen, dieses Datum ergab sich lediglich aus einer Anlage.

Die Abtretungserklärung vom 03.12.2010 (Bl. 8 d.A.) stellt zwar ausschließlich auf die Position „Erstattung der Mietwagenkosten“ ab. Der Zessionar wurde in der dafür vorgesehenen Spalte jedoch nicht eingetragen („aus dem unten bezeichneten Schadensereignis an die Firma und Fax-Nummer“). Das Unterschriftsfeld des Zessionars („Wir nehmen die Abtretung an (Autovermieter)) wurde nicht gezeichnet. Die Spalte „Unfallort“ wurde nicht ausgefüllt; Angaben zur Art des Unfalls erfolgten trotz vorgesehener Ankreuzkästchen bzw. Leerspalte ebenso wenig wie weitere Angaben zur „Uhrzeit“ des Unfalltags 02.12.2010. Das Amtliche Kennzeichen des beteiligten Schädigerfahrzeugs wurde trotz vorgesehener Leerspalte nicht angegeben. Das Bestätigungsfeld des Versicherers wurde überhaupt nicht ausgefüllt und auch nicht gezeichnet.

Aus den Angaben des Formulars lässt sich somit nicht auf die abzutretende (künftige) Forderung schließen. Es fehlt im Übrigen am Abschluss eines – auch dinglich wirkenden - Abtretungsvertrags (§ 398 BGB), der eine zeitnahe (§ 147 BGB) Annahmeerklärung des Zessionars voraussetzt. Ob der Abtretungsvertrag als Abtretung erfüllungshalber (und nicht an Erfüllungs statt) gemäß § 134 BGB i.V.m. § 5 RDG unwirksam wäre, kann somit dahinstehen.

Auch die Abtretungsvereinbarung vom 12.10.2011 (Bl. 121 d.A.) ist nicht hinreichend bestimmt. Der Unfallort wird ebenso wenig wie der Unfallgegner bzw. das Fahrzeug des Unfallgegners bezeichnet. An die Bestimmtheit des abzutretenden Anspruchs sind in diesem Fall auch strengere Anforderungen zu stellen. Denn zum Zeitpunkt der (zweiten) Abtretungserklärung betraf der Abtretungsvertrag keine in der Zukunft liegende – und daher zwangsläufig nur hinreichend bestimmbare – Forderung; vielmehr waren die Mietwagenkosten bereits vollumfänglich angefallen und auch abgerechnet worden. Die abzutretende Forderung hätte also unschwer beziffert werden können. …“

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