Die Pflicht des Beamten, sein Amt sachlich und im Einklang mit den Forderungen von Treu und Glauben sowie guter Sitte zu führen, obliegt ihm gegenüber jedem, der dadurch geschädigt werden könnte. Für die Annahme eines solchen Amtsmissbrauchs genügt jedoch nicht jede schuldhafte Pflichtverletzung. Allerdings reicht stets ein Verhalten aus, das die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt, wenn also der Beamte in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einen anderen vorsätzlich schädigt.
Darüber hinaus kann ein Amtsmissbrauch auch bei gewissen fahrlässigen Verhaltensweisen vorliegen, was jedoch immer von den Besonderheiten des Einzelfalles abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.0.1973, AZ: III ZR 32/71; OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2009, AZ: I-II U 112/08).
Übersehener Mangel ist noch nicht fahrlässig
Für ein haftungsbegründendes fahrlässiges Verhalten ist das Übersehen eindeutiger Mängel an dem zu begutachtenden Fahrzeug nicht ausreichend. Erforderlich ist nicht nur, dass der Beamte die verletzten Pflichten hätte erkennen können und wissen müssen, dass nun einem Dritten ein Schaden entstehen könnte. Es ist vielmehr auf die Besonderheit des Falles abzustellen, z.B. ob eine Benutzbarkeit des Pkw ausgeschlossen war oder sie mit Sicherheit schwere Gefahren oder gar eine Lebensgefahr des Nutzers herbeiführen könnte. Diese Voraussetzungen lagen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht vor.
Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme war die Durchrostung für den Prüfingenieur zwar möglichweise bereits im Zeitpunkt der Untersuchung der Hauptuntersuchung erkennbar, dies kann jedoch nicht mit Sicherheit unterstellt werden. Der Ursprungszustand des Fahrzeugs im Juni 2010 konnte nicht rekonstruiert werden.
Da der Kläger seiner ihm obliegenden Darlegungs- und Beweispflicht insoweit nicht nachkommen konnte, wurde die Klage abgewiesen.
Bewertung
Im vorliegenden Fall ließ sich – mangels einer möglichen Rekonstruktion des Besichtigungszustandes des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Hauptuntersuchung – nicht mehr feststellen, ob der Prüfingenieur im Rahmen der maßgeblichen Untersuchung amtsmissbräuchlich schwerwiegende Sicherheitsmängel verkannt hat.
Die Hauptuntersuchung im Sinne des § 29 StVZO hat hoheitlichen Charakter und dient grundsätzlich nicht dem Schutz der Vermögensinteressen eines zukünftigen Erwerbers des Fahrzeugs. Eine Drittbezogenheit der den Prüfingenieur betreffenden Pflichten besteht lediglich im Falle eines – nachweislichen – Amtsmissbrauchs.
(ID:44361629)