Die Herkunft des Fahrzeuges ist kein bestimmendes Merkmal des Begriffs. Dies entspricht zwischenzeitlich auch dem Verständnis eines Durchschnittsverbrauchers, auf den hier abzustellen ist. Der Senat kann dies aus eigener Sachkunde beurteilen. Die Irreführung ist auch nicht darin zu sehen, dass von der Beklagten zu der Fahrzeugkategorie „Jahreswagen“ noch in Klammern die Angabe (ein Vorbesitzer) hinzugefügt worden ist. Ein Durchschnittsverbraucher wird hieraus lediglich schließen, dass im Kraftfahrzeugbrief nur ein Halter eingetragen ist, es also keinen zweiten Vorbesitzer gegeben hat (vergleiche insoweit auch den bereits angesprochenen Kodex, der verlangt, dass die Zulassung auf einen Besitzer, nicht aber, dass die Nutzung auf einen oder eine geringe Anzahl von Nutzern beschränkt war). Das OLG Hamm (Urteil vom 20. Juli 2010 – I-4 U 101/10) wie auch das OLG Oldenburg (Urteil vom 16. September 2010 – 1 U 75/10) meinen zwar, die Irreführung folge in einem Fall wie dem vorliegenden daraus, dass zusätzlich zur Verwendung des Begriffs Jahreswagen auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt werde, das Fahrzeug aus erster Hand angeboten werde, ohne dass über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt werde. Der Adressat eines solchen Angebots werde die Formulierung „ein Vorbesitzer“ so verstehen, dass das Fahrzeug nicht von beliebigen Nutzern gefahren worden sei. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Der Begriff „Vorbesitzer“ bezeichnet in Bezug auf Kraftfahrzeuge nicht die Zahl der Nutzer, sondern lediglich diejenigen Halter, auf welche das Fahrzeug zugelassen war.
Ein auf eine Privatperson zugelassenes Fahrzeug hat nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur einen Vorbesitzer, auch wenn es etwa von allen Mitgliedern einer mehrköpfigen Familie genutzt worden war. Gleiches gilt für ein auf einen Handwerksmeister zugelassenes Fahrzeug, das von allen bei ihm beschäftigten Monteuren abwechselnd gefahren worden ist. Ein Durchschnittsverbraucher wird beim Kauf eines solchen Fahrzeuges beim Hinweis auf einen Vorbesitzer sich regelmäßig nicht getäuscht fühlen, wenn er außerdem erfährt, dass nicht nur der Verkäufer/Eigentümer sondern auch dessen Ehefrau und Kinder beziehungsweise die Monteure des Handwerksbetriebes den Pkw gefahren haben. Der Begriff „ein Vorbesitzer“ signalisiert nämlich nicht, es habe nur einen oder wenige Nutzer gegeben.
Der vom OLG Hamm angestellte Vergleich zum „Rentnerfahrzeug“ überzeugt ebenfalls nicht. Denn es werden unterschiedliche Sachverhalte verglichen. Der Begriff „Rentnerfahrzeug“ soll in der Tat die Vorstellung vermitteln, das Fahrzeug sei besonders schonend gefahren und pfleglich behandelt worden. Dieses Verständnis wird von dem Bild geprägt, dass sich der Verkehrskreis von Rentnern im allgemeinen macht. Ein entsprechendes Verständnis ist beim Begriff „ein Vorbesitzer“ nicht angebracht. Wie ein Fahrzeug gefahren und gepflegt worden ist, hängt nicht von der Zahl, sondern den persönlichen Eigenschaften der Nutzer ab. Dies gilt auch bei nur einem Nutzer.“
Das Urteil in der Praxis:
Mit den vorstehenden Argumenten aus der wörtlichen Wiedergabe des Auszugs aus den Entscheidungsgründen könnte in laufenden oder auch noch nicht rechtshängigen Verfahren durchaus argumentiert werden.
Auch das OLG Nürnberg, AZ: 3 U 882/10, neigt in einem richterlichen Hinweisbeschluss, zumindest teilweise, zu der Auffassung des OLG Karlsruhe.
Grundsätzlich sollte hier immer der Einzelfall betrachtet und ausgewertet werden und durchaus auch die Gegenargumente der ansonsten bereits bekannten Gerichtsurteile der Oberlandesgerichte Hamm, Oldenburg und gegebenenfalls auch Stuttgart beachtet und berücksichtigt werden.
(ID:378113)