Keine fiktive Abrechnung bei Teilreparatur

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Vorliegend übersteigen die Reparaturkosten zwar den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent, der Kläger hat sein Fahrzeug jedoch nicht fachgerecht reparieren lassen und plant dies nach eigener Aussage auch nicht mehr zu tun. Eine Abrechnung fiktiver Reparaturkosten kommt daher nicht in Betracht, die Abrechnung erfolgt nach dem Wiederbeschaffungsaufwand. Bezüglich des dabei zugrunde zu legenden Restwertes führt das OLG Saarbrücken aus:

„Der Höhe nach beläuft sich der von den Beklagten zu ersetzende Wiederbeschaffungsaufwand allerdings auf 2.645,- Euro und nicht – wie vom Landgericht angenommen – auf lediglich 1.950,- Euro. Als Restwert des Fahrzeugs war der gutachterlich ermittelte Betrag in Höhe von 355,- Euro und nicht der wesentlich höhere Betrag aus dem von der Beklagten zu 1) vorgelegten, lediglich bis zum 25. November 2014 gültigen Restwertangebot (Bl. 25 GA) zugrunde zu legen.

aa) Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er - wie hier – sein unfallbeschädigtes Fahrzeug, ggf. nach einer Teilreparatur, weiter, ist bei der Berechnung des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Dieselben Grundsätze gelten, wenn sich – wie im Streitfall – die geschätzten Reparaturkosten in einem Bereich bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges bewegen und der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur im Rahmen einer konkreten Schadensabrechnung sogar die entsprechenden Kosten verlangen könnte (BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243).

Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur teilreparieren, so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zwar nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Er kann dabei aber nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann.

Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Ersetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haftpflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Übermittlung eines höheren Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeuges zwingen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243; Urteil vom 23. November 2010 - VI ZR 35/10, VersR 2011, 280).

bb) In Anwendung dieser Grundsätze war die Schadensabrechnung im Streitfall unter Rückgriff auf den von dem Sachverständigen C. B. in seinem Gutachten ermittelten Restwert vorzunehmen. Soweit die Beklagten geltend machen, der Kläger hätte einen höheren Preis erzielen können, wenn er das Fahrzeug an den von ihnen benannten Restwertaufkäufer verkauft hätte, war der Kläger nach dem oben gesagten dazu nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243; Urteil vom 23. November 2010 - VI ZR 35/10, VersR 2011, 280).

Nur ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös kann zu berücksichtigen sein, wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, VersR 2017, 56). Hier wurde ein solcher jedoch nicht erzielt. Da die Beklagten die Schätzung des Sachverständigen insoweit nicht in Zweifel gezogen haben, ihr diesbezüglicher Vortrag beschränkte sich vielmehr darauf, den Kläger auf das von ihr übermittelte Restwertangebot verweisen zu wollen, ist der von dem Sachverständigen geschätzte Restwert in Höhe von 355,- Euro zugrunde zu legen. Das hat zur Folge, dass ein von den Beklagten zu ersetzender Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 2.645, Euro verbleibt.“

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