Aussage des Gerichts
Die Klage auf Rückabwicklung und Schadenersatz hatte deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger der Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung im Hinblick auf die zuletzt behaupteten 15 Mängel gab. Nach Ansicht des OLG Oldenburg war die Fristsetzung zur Nachbesserung auch nicht gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB bzw. gemäß § 440 S. 1 BGB entbehrlich.
Im Hinblick auf das Navigationsgerät sah das OLG Oldenburg ebenfalls keine Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten mehr. Der Hersteller habe dem Kläger den Kaufpreis für ein entsprechendes Gerät erstattet. Gewährleistungsansprüche würden sich damit nunmehr nicht mehr gegen die Beklagte, sondern gegen den Verkäufer des Gerätes richten. Auf den Umstand eines mangelhaften Navigationsgerätes konnte nach Ansicht des OLG Oldenburg mithin der Kläger nicht mehr sein Rückabwicklungsbegehren stützen.
Der Kläger könne sich auch nicht auf die Unzumutbarkeit des Nacherfüllungsverlangens wegen des Vorliegens eines sogenannten „Montags- bzw. Zitronenautos“ stützen. Im Grundsatz müsse wegen jedes einzelnen Mangels Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden. Ob ein sogenanntes „Montagsauto“ vorliege, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. Hierbei spiele die Zahl der Nachbesserungsversuche keine ausschlaggebende Rolle. Es bedürfe vielmehr einer Vielzahl, ggf. auch mehr oder weniger kleinerer herstellerbedingter Defekte, welche in einem relativ kurzen Zeitraum auftreten müssten.
Das OLG Oldenburg ging insbesondere deshalb nicht von einem Montagsauto aus, da die behaupteten Mängel allesamt im Bagatellbereich lagen. Diese konnten auch ganz überwiegend abschließend und beim ersten Nachbesserungsversuch bzw. sogar durch den Kläger selbst erfolgreich beseitigt werden. Die Fehler seien in ihrer Gesamtheit größtenteils lediglich als „lästig“ einzustufen gewesen. Die Reparaturkosten der vom Kläger zuletzt behaupteten Mängel hätten sich lediglich auf etwa 3 Prozent des gezahlten Kaufpreises belaufen. Nach Ansicht des OLG Oldenburg hätten sie damit deutlich im Bereich der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gelegen. Somit kam das OLG Oldenburg zu dem Ergebnis, dass kein Montagsauto vorlag, sodass die Fristsetzung zur Nachbesserung nicht entbehrlich war.
Auch Mangelbeseitigungsmaßnahmen der Firma D in der Nähe des Klägers hätten keine abweichende Betrachtungsweise gerechtfertigt. Vorangegangene Nachbesserungsversuche in einer anderen Werkstatt stellten dahingehend einen "Störfaktor" im Rahmen der Gewährleistung dar.
Der Verkäufer müsse sich richtigerweise Reparaturversuche in einer anderen Werkstatt nicht als vergebliche Versuche der Nacherfüllung zurechnen lassen. Daran ändere auch das Einverständnis der Beklagten gegenüber dem Kläger nichts, das Fahrzeug im Hinblick auf „jegliche K…-Garantiearbeiten“ in die Werkstatt des D zu verbringen. Dieses Einverständnis bezog sich auch aus der Sicht des Klägers nur auf Herstellergarantiearbeiten, nicht auch auf Gewährleistungsvorschriften des BGH.
Vor diesem Hintergrund wurde die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des LG Osnabrück vollumfänglich zurückgewiesen.
Das Urteil in der Praxis
Wieder einmal scheiterte eine Klage auf Rückabwicklung daran, dass dem Verkäufer nicht ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde.
Auch der Verweis der Beklagten auf die Werkstatt in der Nähe des Klägers half dem Kläger nicht weiter. Dieser Verweis bezog sich ausdrücklich nur auf Garantiearbeiten und nicht auch auf Gewährleistungsansprüche. Eine Unterscheidung zwischen diesen Ansprüchen wird in der Praxis häufig auch von erfahrenen Händlern nicht ausreichend vorgenommen. Garantieansprüche des Kunden basieren auf vertraglicher Grundlage und bedingen gerade nicht das Vorliegen von Sachmängeln.
Sachmangelansprüche existieren daneben unabhängig und kraft Gesetzes, sodass der Käufer auch ohne eine vertragliche Garantiezusage Ansprüche erheben kann.
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