BGH-Urteil zu Fernabsatz Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung erforderlich

Von Doris S. Pfaff 2 min Lesedauer

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Wenn Händler ihre Fahrzeuge per Fernabsatzgeschäft verkaufen, müssen sie in der Widerrufsbelehrung nicht zwingend ihre Telefonnummer angeben. Das stellte nun der BGH klar.

Beim Autokauf per Fernabsatz muss der Händer den Käufer über sein Widerrufsrecht informieren und das Vorgehen aufzeigen. Eine Telefonnummer muss der Händler dabei nicht zwingend angeben, stellte der BGH klar. (Bild:  KI-generiert)
Beim Autokauf per Fernabsatz muss der Händer den Käufer über sein Widerrufsrecht informieren und das Vorgehen aufzeigen. Eine Telefonnummer muss der Händler dabei nicht zwingend angeben, stellte der BGH klar.
(Bild: KI-generiert)

Kommt es zu einem Autoverkauf durch ein reines Fernabsatzgeschäft, muss der Kunde über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Dazu gibt es Musterwiderrufsbelehrungen, die den Verbraucher ordnungsgemäß darüber informieren, welchen Weg sie gehen müssen, wenn sie vom Kaufvertrag zurücktreten möchten. Diese Muster erhalten die Kontaktdaten des Händlers, E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer.

Davon darf der Händler aber durchaus abweichen und die Telefonnummer weglassen. Das stellte der BGH in seinem Beschluss vom 25.02.2025 (Az. VIII ZR 143/24) klar. Zum Hintergrund: In den vergangenen Monaten sind beim BGH mehr als 50 Nichtzulassungsbeschwerden eingegangen, die allesamt die Frage betreffen, ob ein Unternehmer einen Verbraucher im Rahmen eines Online-Neuwagenkaufs ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, wenn er dabei eine Widerrufsbelehrung verwendet, die zwar die Postanschrift und E-Mail-Adresse enthält, nicht aber seine Telefonnummer, die auf der Unternehmensseite angegeben ist.