Keine Verweisung bei üblichen Stundenverrechnungssätzen

Von autorechtaktuell.de

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Nicht die günstigsten, sondern die mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze sind bei der Ermittlung von Reparaturkosten ausschlaggebend.

(Foto:   / CC0)
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Die mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze und nicht die günstigsten bestimmen darüber, welcher Betrag für die Reparatur an beschädigten Fahrzeugen erforderlich ist. Das stellte das Amtsgericht (AG) Rheinbach in einem Urteil am 12. Dezember 2017 klar (AZ: 10 C 142/17).

Die Parteien hatten über die Erstattungsfähigkeit restlicher Reparaturkosten auf fiktiver Basis nach einem Verkehrsunfall gestritten. Die Klägerin hatte für die Reparatur des Schadens an dem Fahrzeug einen Kostenvoranschlag einholen lassen, der auf Grundlage der durchschnittlichen, ortsüblichen Stundenverrechnungssätze erstellt wurde. Die Beklagte meinte, die Klägerin hätte sich auf eine (noch) günstigere Werkstatt verweisen lassen müssen und nur einen reduzierten Betrag reguliert.

Das Gericht entschied, dass sich die Klägerin nicht auf die niedrigeren Löhne der Referenzwerkstatt verweisen lassen muss. Der Geschädigte ist – auch bei fiktiver Abrechnung – in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadenbehebung. Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen, noch es zur Reparatur in eine bestimmte Werkstatt zu geben. Es bleibt ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt.

Es stellt einen Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Geschädigten dar, wenn er letztlich auf bestimmte Stundenverrechnungssätze der billigsten, von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt beschränkt wäre. Der Geschädigte beachtet das Gebot der Wirtschaftlichkeit ausreichend, wenn er der fiktiven Schadenabrechnung die üblichen und durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze auf dem allgemeinen und regionalen Markt zugrunde legt.

Eine Verweisung ist nur möglich, wenn der Geschädigte eine Abrechnung auf der Basis regelmäßig wesentlich teurerer Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt begehrt. Diese Rechtsprechung war vorliegend nicht übertragbar, weil lediglich mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze nach DEKRA und nicht die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zugrunde gelegt wurden.

Der zur Schadenbeseitigung erforderliche Betrag bemisst sich auch bei fiktiver Abrechnung danach, welche Reparaturkosten anfallen. Maßgeblich sind insoweit die durchschnittlichen ortsüblichen Sätze in der Wohngemeinde des Geschädigten.

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