Keine Wartepflicht auf Restwertangebot

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Aus den Urteilsgründen

„Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung an. Danach entspricht der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und den durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08 –, juris Rn. 10). Dies gilt jedenfalls dann, wenn-der Sachverständige für den Restwert drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese in seinem Gutachten konkret benannt hat (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 318/08 –, juris, Leitsatz Nr. 2).

Der Kläger verkaufte sein Fahrzeug am 17. Juli 2013 an die XXX Automobile GmbH und Co. KG zu dem-vom• Sachverständigen ermittelten Restwert. Dies hat die Beweisaufnahme durch Vorlage des Original-Kaufvertrages in der Verhandlung am 28. Oktober 2014 ergeben.

Der von dem Kläger beauftragte Sachverständige ermittelte den Restwert zudem im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Er hat im regionalen Markt drei Angebote eingeholt, die keinen höheren-Restwert als 2.600 Euro auswiesen {…}. Das Gericht hat keine Zweifel an der Seriosität der Angebote. Zudem trifft den Kläger keine Verpflichtung, Marktforschung zu betreiben und dabei Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08 –, zitiert nach juris Rn. 13).

Ob es dem. Kläger wegen höherer Standkosten oblag, das Fahrzeug so. schnell wie möglich zu verkaufen, kann offen bleiben. Jedenfalls war der Kläger unmittelbar nach Erhalt des Gutachtens berechtigt, das Fahrzeug zu dem dort ausgewiesenen Restpreis zu veräußern. Eine vorherige Abstimmung mit der Beklagten war nicht erforderlich. Denn der Sachverständige hatte den Restwert korrekt ermittelt (s.o.). Hätte der Kläger bis zu einer Überprüfung durch eine Haftpflichtversicherung des Schädigers warten müssen, würde die dem Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Ermittlung des Restwertes durch den Sachverständigen nicht korrekt gewesen wäre (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 318/08 –, juris Rn.9). Dafür gibt es vorliegend jedoch weder Anhaltspunkte noch hat die Beklagte dieses vorgetragen. Insofern ging die Aufforderung der Beklagten, der Kläger solle• die• Veräußerung des verunfallten PKW zurückstellen•, bis die Beklagte den Restwert überprüft habe, ins Leere. Der Kläger war gerade nicht verpflichtet, so lange abzuwarten.

Den Kläger trifft auch kein Mitverschulden iSd § 254 Abs. 2 S. 1 BGB. Da der Kläger das Fahrzeug tatsächlich verkauft hat, trifft die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte mit dem Verkauf seine Obliegenheit des Schadens verletzt hat (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08 –, juris Rn. 12). Eine solche Verletzung hat die Beklagte nicht darlegen können. Das höhere Restwertangebot erhielt der Kläger erst, nachdem er den Kaufvertrag bereits abgeschlossen hatte. Dabei kann offen bleiben, wann der Kaufpreis bezahlt und das Fahrzeug übergeben und übereignet wurde. Insoweit ist nämlich allein auf das Verpflichtungsgeschäft und nicht das Erfüllungsgeschäft abzustellen. Bereits durch den Abschluss des Kaufvertrages am 17. Juli 2013 verpflichtete sich der Kläger zur Übergabe und Übereignung seines verunfallten PKW. Dem Kläger wurde von der Beklagten erst am 18. Juli 2013 ein höheres Restwertangebot übermittelt. Eine Pflicht zur Rückabwicklung bzw. Nichterfüllung des am Tag zuvor geschlossenen Vertrages bestand nicht. Dadurch würde der Geschädigte entgegen der oben dargestellten Grundsätze rückwirkend seine Dispositionsbefugnis verlieren.“

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