Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Kfz-Betriebe müssen ihre Internetseiten anpassen

Von Doris S. Pfaff 1 min Lesedauer

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Ab 28. Juni 2025 müssen Internetauftritte und digitale Angebote von Kfz-Betrieben so gestaltet sein, dass sie auch für Menschen mit Einschränkungen nutzbar sind.

Menschen mit körperlichen Einschränkungen sollen Internetseiten von Unternehmen besuchen können, ohne dazu fremde Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Darauf zielt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ab, das im Juni in Kraft tritt. Kfz-Betriebe müssen ihre Unternehmensseiten unter Umständen anpassen. (Bild:  KI-generiert)
Menschen mit körperlichen Einschränkungen sollen Internetseiten von Unternehmen besuchen können, ohne dazu fremde Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Darauf zielt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ab, das im Juni in Kraft tritt. Kfz-Betriebe müssen ihre Unternehmensseiten unter Umständen anpassen.
(Bild: KI-generiert)

Kfz-Betriebe aufgepasst: Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es betrifft Betriebe mit digitalen Angeboten, die mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro haben. Das Gesetz basiert auf einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019, die nun umgesetzt wird.

Mit Untertiteln Videos barrierefrei gestalten

Das Gesetz zielt darauf ab, die Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Barrierefreiheit umfasst unter anderem eine leserfreundliche Schriftart und -größe, leicht verständliche Sprache sowie die Angebote von Sprach- und Vorleseassistenten. Videos sollten mit Untertitel unterlegt sein, Texte leicht verständlich und optisch klar strukturiert.