Einen Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften sah das LG Essen darin, dass die Beklagte in der streitgegenständlichen Werbebroschüre den Gesamtpreis des jeweiligen Sondermodells nicht inklusive der Überführungskosten angegeben hatte. Es handele sich um unlautere Werbung gemäß § 3 UWG.
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV sei derjenige, welcher unter Angabe von Preisen wirbt, verpflichtet, Endpreise anzugeben, in denen Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind.
Das LG Essen zählte auch die Überführungskosten zu diesen Preisbestandteilen. Diese würden obligatorisch anfallen, sodass es dem Kunden gerade nicht freigestellt sei, das Fahrzeug selbst abzuholen oder überführen zu lassen.
Damit reiche es nach Ansicht des LG Essen nicht aus, die Überführungskosten durch ein zusätzliches Sternchen auszuweisen. Dadurch werde dem Verbraucher ein Preisvergleich erschwert.
Das LG Essen räumte zwar ein, dass es dem Verbraucher unschwer möglich ist, durch Addition den tatsächlichen Endpreis zu ermitteln.
Den Wettbewerbsvorteil sah das LG Essen allerdings bereits dadurch als gegeben an, dass im oberen Bereich der Werbung ein Preis genannt wurde, der sich unterhalb der nächsten Tausender-Schwelle bewegte. Hier war nach Ansicht des LG Essen die psychologische Wirkung derartiger Preisschwellen zu berücksichtigen. Es liege eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher und der Mitbewerber vor.
Im Hinblick auf die Angabe des Jahreszinses von 0 Prozent hingegen ging das LG Essen nicht von einem Wettbewerbsverstoß aus. Die Differenz des zu finanzierenden Kaufpreises zum zu finanzierenden Betrag zuzüglich der Anzahlung resultiere nicht aus Zinskosten. Vielmehr handele es sich um die Kosten der Restschuldversicherung, welche vom Kunden auch fakultativ abgeschlossen werden könne. Somit sei die Werbeaussage der Beklagten eines effektiven Jahreszinses von 0 Prozent zutreffend. Dahingehend versagte das LG Essen der Klägerin einen Unterlassungsanspruch.
(ID:42687098)