BGH-Urteile zum Unfallschadenrecht Werkstattrisiko geht bei Abtretung auf den Kfz-Betrieb über

Von Doris S. Pfaff 3 min Lesedauer

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Kfz-Werkstätten sollten künftig von einer direkten Abrechnung von Haftpflichtschäden mit der Versicherung aus abgetretenem Recht eher absehen, rät der ZDK. Damit umgehen sie das mögliche Risiko, auf Teilen ihrer Werkstattrechnung sitzen zu bleiben. Anlass dafür geben aktuelle Urteile des BGH.

Neue Rechtsprechungen des BGH zum Unfallschadenrecht bergen Risiken für Kfz-Werkstätten: Sie sollten bei Haftpflichtschäden besser direkt mit dem Kunden anstatt mit der Versicherung abrechnen, rät der ZDK.(Bild:  ProMotor)
Neue Rechtsprechungen des BGH zum Unfallschadenrecht bergen Risiken für Kfz-Werkstätten: Sie sollten bei Haftpflichtschäden besser direkt mit dem Kunden anstatt mit der Versicherung abrechnen, rät der ZDK.
(Bild: ProMotor)

Zur Frage nach dem Werkstattrisiko hatte der Bundesgerichtshof (BGH) am 16. Januar gleich fünf Urteile (VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22, VI ZR 51/23) gefällt. Dabei ging es jeweils um die Frage, wer das sogenannte Werkstattrisiko trägt, wenn der Unfallverursacher Einwände gegen eine möglicherweise überhöhte Werkstattrechnung erhebt: der Unfallgeschädigte, die Kfz-Werkstatt oder der Schädiger bzw. dessen Versicherung?

Auch nach der neuen Rechtsprechung trägt der Unfallgeschädigte weiterhin kein Risiko, wenn er die Werkstattrechnung zunächst selbst zahlt und dann zur Kostenübernahme an die Versicherung des Unfallgegners weiterreicht. Der Geschädigte darf laut BGH-Urteil vom 16. Januar 2024 weiter darauf vertrauen, dass der Reparaturweg, den die Fachwerkstatt gewählt hat, der richtige ist. Ein Risiko trägt der Betroffene deshalb auch dann nicht, wenn sich später die Reparaturkosten als überhöht herausstellen sollten.