Die klägerische Behauptung, die Klausel würde „in aller Regel“ zu einer wesentlich geringeren Belastung des Leasingnehmers führen, konnte das OLG Brandenburg nicht bestätigen. Hierzu das Gericht:
„Der einer näheren Betrachtung zu unterziehende „Regelfall“ ist hierbei ein vorzeitig beendeter Leasingvertrag, weil die Vertragsklausel nur in einem solchen Fall greifen soll. Wird der Leasingvertrag nach einer Vertragslaufzeit von knapp 6 Monaten oder mehr vorzeitig beendet, kann, auch wenn das Fahrzeug in ansonsten vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wird, der „garantierte Restwert“ in Höhe von 54 % des Einstandswertes (netto) nicht (mehr) erreicht werden. Dies hat zur Folge, dass in all diesen Fällen stets der Leasingnehmer das Restwertrisiko übernimmt, das bei der hier gewählten Vertragsart, Leasingvertrag mit Kilometer-Abrechnung, typischerweise allein beim Leasinggeber liegt (zuletzt BGH, Urteil vom 24. April 2013 – VIII ZR 265/12 – Rdnr. 14). Dieses Überbürden des vom Leasinggeber zu tragenden Restwertrisikos auf den Leasingnehmer stellt eine unangemessene Benachteiligung dar.“Im konkreten Fall stellte das OLG Brandenburg fest, dass bis zum Zeitpunkt der Kündigung lediglich circa sechs Monate seit dem Vertragsbeginn verstrichen waren. Trotz dieses kurzen Zeitraums konnte bereits der „garantierte Restwert“ in Höhe von 36.084,70 Euro (Einstandspreis 66.823,51 Euro x 54 Prozent = 36.084,70 Euro) nicht mehr erzielt werden.
Bei einem regulären Vertragsende hätte die Klägerin lediglich einen etwaigen Mehrkilometerausgleich und einen Ausgleich für Schäden und Mängel, die über normale Verschleißspuren hinausgehen, sowie für den Minderwert wegen nicht vertragsgemäßem Zustand verlangen können.
Das Risiko der nach obiger Berechnung signifikanten Fehlkalkulation wäre der Klägerin zur Last gefallen. Diese Risikoverteilung sei beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung vertragstypisch. Diese vertragliche Risikoverteilung müsse auch bei der Berechnung des Schadens beibehalten werden, den der Leasingnehmer nach einer von ihm veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasinggeber diesem zu ersetzen habe. Denn dies folge aus dem allgemeinen Grundsatz des Schadenersatzrechts, dass bei einem Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages der Berechtigte so zu stellen sei, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte, aber auch nicht besser.
Sodann berechnete das OLG Brandenburg den Kündigungsschaden nach den allgemeinen Grundsätzen des BGH in Höhe der restlichen Leasingraten, die bis zum ordnungsgemäßen Ablauf des Leasingvertrages angefallen wären – abgezinst auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Hiervon seien die vom Leasinggeber ersparten laufzeitabhängigen Kosten abzuziehen.
Außerdem müsse sich der Leasinggeber den Vorteil anrechnen lassen, dass das Fahrzeug bei vorzeitiger Rückgabe einen höheren Wert als zum regulären vereinbarten Vertragsende habe. Außerdem sei zulasten des Leasinggebers ein Zinsvorteil zu berücksichtigen, welcher dadurch entstehe, dass der Leasinggeber die Möglichkeit zur vorzeitigen Verwertung des Leasingfahrzeugs habe.
Vor diesem Hintergrund errechnete das OLG Brandenburg einen deutlich niedrigeren Kündigungsschaden, sodass die Berufung der Beklagten zum Teil Erfolg hatte.
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