Das Verwaltungsgericht in Schleswig hat zu Abschalteinrichtungen in Diesel-Autos entschieden. Die Deutsche Umwelthilfe spricht von einem Erfolg; VW hält das Urteil für fehlerhaft. Die Leidtragenden seien nun die Kunden, sagt der ZDK.
VW kündigte an, Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen zu wollen.
(Bild: Pixabay/webandi)
Der Verein Deutsche Umwelthilfe (DUH) war am Verwaltungsgericht Schleswig erneut mit einer Klage gegen das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Sachen Diesel-Abschalteinrichtungen erfolgreich. Die DUH möchte, dass das KBA sogenannte Freigabebescheide aufhebt. Mit diesen Bescheiden genehmigte das KBA bisher ein Software-Update als ausreichende Nachbesserung, wenn bei bestimmten Dieselmotoren die Abgasreinigung unzulässig abgeschaltet wurde. Das Gericht gab dem Umweltverband recht.
Die Kammer hält unter anderem sogenannte Thermofenster für unzulässige Abschalteinrichtungen, die das KBA nicht hätte genehmigen dürfen. Beigeladen waren die zum Volkswagen-Konzern gehörenden Autohersteller Volkswagen, Audi und Seat (Az. 3 A 332/20). Betroffen sind 62 ältere Modelle verschiedener Marken des Volkswagen-Konzerns. Abschalteinrichtungen seien nur zulässig, wenn mit ihnen unmittelbar Schäden am Motor verhindert werden, sagte der Kammervorsitzende. Das sei hier nicht der Fall.
Deutsche Umwelthilfe: KBA muss endlich einschreiten
DUH-Anwalt Remo Klinger sagte nach der Urteilsverkündung: „Wenn das KBA zukünftig als neutrale Behörde ernst genommen werden will, muss es endlich einschreiten und aufhören, insbesondere Volkswagen nach dem Mund zu reden.“ DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch befand, „das Urteil ist eine klare Niederlage für Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) und das ihm unterstellte Kraftfahrt-Bundesamt“. Durch die Abschaltung einer ordnungsgemäßen Abgasreinigung in Diesel-Fahrzeugen würden „Millionen Menschen in unseren Städten unnötigerweise hohen, extrem gesundheitsschädlichen Stickstoffdioxid-Konzentrationen ausgesetzt“.
Umweltschützer und Autobauer streiten sich seit Jahren über Thermofenster. Die Software verringert die Reinigung der Abgase etwa bei niedrigeren Temperaturen, sodass die Autos dann mehr Schadstoffe ausstoßen.
VW gibt sich nicht geschlagen
Nach Ansicht des Autoherstellers schützt „das vom KBA geprüfte und richtigerweise bestätigte Thermofenster (...) vor unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigungen oder Unfall“. Die Risiken wiegen den Angaben zufolge so schwer, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des Fahrzeugs darstellen können. „Fahrzeuge ohne Thermofenster sind deshalb nicht genehmigungsfähig“, teilte das Unternehmen mit. Es betonte, es drohten weder behördliche Stilllegungen noch seien Hardware-Nachrüstungen erforderlich.
ZDK: Kunden werden erneut verunsichert
Hauptgeschäftsführer Kurt-Christian Scheel vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) kommentierte das Urteil des Verwaltungsgerichts wie folgt: „Durch das Urteil werden viele Kunden, die mit älteren Dieselfahrzeugen unterwegs sind, erneut verunsichert. Denn es ist unklar, ob ihre Fahrzeuge noch uneingeschränkt genutzt werden können. Die betroffenen Fahrzeuge können inzwischen bis zu 13 Jahre alt sein und werden von vielen Menschen gefahren, die auf ihre Fahrzeuge angewiesen sind und sich vielfach keine neuen Autos leisten können. Zudem sind diese Fahrzeuge in der Regel sparsam im Verbrauch, und der Anteil am CO2-Ausstoß im Straßenverkehr ist insgesamt gering. Leider wird auf diese Weise eine Debatte über ein Problem geführt, das schon wegen des Zeitablaufs endlich ist. Besser wäre es, mit aller Kraft darüber nachzudenken, wie klimaneutrale Mobilität in Zukunft vorangebracht werden kann.“
Bereits vor knapp einem Jahr hatte dieselbe Kammer des Gerichts einen ähnlichen Fall entschieden und der DUH im Wesentlichen recht gegeben. Damals ging es um ältere Modelle des VW Golf selben Motortyps (Az 3 A 113/18). Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. KBA und VW haben Berufung am Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig eingelegt. VW kündigte an, auch gegen das neue Urteil Rechtsmittel einzulegen. Neben der Berufung am OVG hat das Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zudem die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Stand: 08.12.2025
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