Unrepariert in Zahlung gegeben, Ersatzfahrzeug mit Mehrwertsteuer gekauft Konkrete und fiktive Abrechnung nicht vermischen

Von Rechtsanwalt Joachim Otting 4 min Lesedauer

Bei der Abrechnung eines Haftpflichtschadens gibt es juristische Feinheiten, die unbedingt beachtet werden müssen. Unter anderem dürfen auf keinen Fall Elemente der konkreten und der fiktiven Abrechnung vermischt werden.

Wer nach einem Haftpflichtschaden ein Ersatzfahrzeug verkauft, sollte die rechtlichen Feinheiten rund um die Schadenregulierung kennen.(Bild:  © thatinchan - adobe.stock.com)
Wer nach einem Haftpflichtschaden ein Ersatzfahrzeug verkauft, sollte die rechtlichen Feinheiten rund um die Schadenregulierung kennen.
(Bild: © thatinchan - adobe.stock.com)

Nach einem Unfall mit Haftpflichtschaden gibt ein geschädigter Autofahrer seinen Wagen unrepariert in Zahlung und kauft ein Ersatzfahrzeug mit ausgewiesener Mehrwertsteuer. Klingt einfach, aber Vorsicht: Hier lauern Probleme in der Regulierung mit dem Versicherer, für die der Geschädigte sich am besten anwaltliche Hilfe holt.

Denn einige Versicherer erstatten die Mehrwertsteuer nicht mehr, wenn der Kunde einen Haftpflichtschaden nicht reparieren lässt, sondern ein Ersatzfahrzeug mit ausgewiesener Mehrwertsteuer anschafft (Anmerkung der Redaktion: In diesem Beitrag geht es ausschließlich um Haftpflichtschäden). Sie verweisen auf eine veränderte Rechtslage seit der Entscheidung des BGH VI ZR 513/19. Das stimmt aber nicht: In Fällen wie dem eingangs beschriebenen muss der Versicherer die Mehrwertsteuer (begrenzt auf den auf eine gedachte Reparatur anfallenden Betrag) erstatten. Allerdings gibt es da eine wichtige Feinheit.