Kosten für Geräuschfahrten und Reinigung sind zu ersetzen

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Nach Ansicht des AG Frankfurt am Main handelt es sich bei einer Geräuschfahrt nicht um eine beiläufig erbringbare bloße Serviceleistung, sondern um die Erfüllung der Werkunternehmerpflicht zur Herstellung eines mangelfreien Werks. Sie diene der Überprüfung der Reparatur auf ihre fach- und sachgerechte Ausführung. Sofern eine solche Geräuschfahrt nicht vorgenommen wird, laufe der Geschädigte Gefahr, erneut vorstellig werden zu müssen.

Die Geräuschfahrt sei mit einem besonderen Aufwand verbunden, eine sorgfältige Überprüfung der Reparatur erfordere insoweit eine Erprobung im Straßenverkehr von einiger Dauer bei verschiedenen Geschwindigkeiten. Sie stelle mithin eine eigenständige Arbeitsleistung dar, die im vorliegenden Fall auch ausdrücklich in der Reparaturrechnung aufgeführt war. Den Geschädigten treffe vorliegend auch kein Auswahlverschulden, es liege kein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor, so das AG Frankfurt.

Auch zum Thema Reinigung bezog das Gericht klar Stellung:
„Dasselbe gilt für die Fahrzeugreinigung. Entsteht durch die Reparatur Schmutz im oder am Fahrzeug, so ist es zur ordnungsgemäßen Reparaturleistung notwendig, diese Schmutzspuren zu beseitigen. Der Besteller hat einen Anspruch auf Rückerhalt einer an den Werkunternehmer gegebenen Sache im bis auf die beauftragte Werkleistung unveränderten Zustand. Gäbe der Geschädigte ein sauberes Fahrzeug zur Reparatur hin und erhielte er es repariert, aber dadurch verschmutzt zurück, könnte sich darauf je nach verschmutzungsgrad ein Werkmangel begründen”

Zu den Mietwagenkosten führt das Gericht aus, dass grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung einer Ersatzsache vom Schadenersatz nach § 249 BGB erfasst sind. Im Hinblick auf die Mietwagenkosten stehe es dem Geschädigten frei, ein Ersatzfahrzeug von einem beliebigen Vermieter anzumieten. Von mehreren gleichwertigen Möglichkeiten muss er jedoch die preiswertere wählen. Zur Marktforschung sei er jedoch nicht verpflichtet. Die erforderlichen Mietwagenkosten schätzt das AG Frankfurt auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels.

„Für diesen spricht, dass er geographisch genauer ist, keinen Schwerpunkt auf Internettarife bildet und die Modus-Angabe einem Angebotspreis entspricht, wie ihn ein Geschädigter einholen müsste. All dies stellt wesentliche Vorteile dar gegenüber der Fraunhofer-Erhebung, die zwar anonym erfolgte, aber nur größere PLZ-Gebiete unterscheidet, auf Modus-Angabe verzichtet und zudem preise nach einer Vorbuchungsfrist von einer Woche zugrunde legt, die in der Unfallsituation aber regelmäßig nicht eingehalten wird.”

Bedeutung für die Praxis

Konkret angefallene Reparaturkosten, welche bereits in einem zuvor erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden, sind vollumfänglich vom Schädiger zu erstatten (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 29.03.2016, AZ: 36 O 65/15; AG Aachen, Urteil vom 03.02.2016, AZ: 115 C 395/15; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 23.09.2015, AZ: 18 C 3143/15; AG Hannover, Urteil vom 31.05.2016, AZ: 569 C 44/16; AG Salzgitter, Urteil vom 14.10.2015, AZ: 22 C 57/15).

Abzustellen ist maßgeblich auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten, der in der Regel der Fachkunde des von ihm beauftragten Sachverständigen vertrauen und eine entsprechende Reparatur beauftragen darf. Das Prognoserisiko ist im Fall einer tatsächlichen Reparatur vom Schädiger zu tragen.

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