Auszug aus der Urteilsbegründung
Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder auf Grund anderer Gesetze erlaubt ist. Rechtsdienstleistung ist zunächst einmal nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert.
Darüber hinaus handelt es sich nach § 2 Abs. 2 RDG bei der Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderung um eine Rechtsdienstleistung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Klägerin unterhält einen Neu- und Gebrauchtwagenhandel. Der Forderungseinzug wird von der Klägerin nicht als eigenständiges Geschäft betrieben.
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RGD hegen allerdings vor. Bei der von der Klägerin vorgenommenen Geltendmachung der Mietwagenkosten handelt es sich um eine Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit. Entscheidend für die Beurteilung ist die Abtretungserklärung im Einzelfall und, ob die Forderung endgültig auf den Erwerber übertragen wird und er auch das Bonitätsrisiko übernimmt. Die Abtretung ist vorliegend nicht an Erfüllungs statt sondern lediglich erfüllungshalber erfolgt.
Aus der Formulierung der Abtretungserklärung folgt, dass die Klägerin nicht das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung übernimmt, sondern der Geschädigte selbst zur Zahlung verpflichtet ist, wenn und soweit die Versicherung nicht ab Rechnungsstellung innerhalb von drei Wochen die Forderung begleicht. Die Klägerin hält sich durch diese Formulierung vor, ihre Forderung weiter gegen den Zedenten geltend zu machen. Es ist hier lediglich von einer Abtretung zu Einziehungszwecken auszugehen.
Eine Einzelfallprüfurig gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist im vorliegenden Fall erforderlich. Hieran dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden.
Die von der Klägerin vorgenommene Tätigkeit erfüllt jedoch die Voraussetzungen des § 5 RDG und ist damit nach dem RDG erlaubt. § 5 Abs. 1 RDG erlaubt solche Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebentätigkeit vorliegt ist gern. § 5 Abs. 1 S. 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist bezüglich der Geltendmachung von Mietwagenkosten durch die Klägerin aus abgetretenem Recht von einer Nebentätigkeit im Sinne des § 5 RDG auszugehen.
Gerade in den Fällen, in denen es wie hier zu Streit über die Höhe der in Ansatz gebrachten Mietwagenkosten kommt, zeigt sich die Zugehörigkeit der Geltendmachung der Forderung zu der eigentlichen Hauptleistung deutlich. In diesen Fällen wird eine Rechtfertigung der eigenen Leistung und Abrechnung der Klägerin als Mietwagenunternehmen erforderlich. Dem Kunden ist dies mangels entsprechender Kenntnisse oftmals gar nicht möglich. Dementsprechend wollte der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 5 Abs. 1 RDG die Einziehung von Kundenforderungen in bestimmten Fällen, in denen eine Abtretung erfüllungshalber stattgefunden hat, zulassen (AG Merzig Urteil vom 19.06.2009).
Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO auf der Basis der Schwacke-Mietpreisliste zum Anmietungszeitraum. Zugrunde zu legen war die Schwacke-Liste 2008. Die durch die. Beklagtenpartei vorgebrachten Bedenken gegen diese Schätzgrundlage stellten keine so erheblichen Zweifel dar, dass von der Schätzgrundlage abzuweichen war. Mit Entscheidung des OLG Nürnberg vom 27.01.2009 (AZ: 1 U 1878/08) geht auch das Oberlandesgericht Nürnberg von der Anwendbarkeit der Schwacke-Mietpreisliste aus.
Die Frauenhofer-Liste ist keine geeignete Schätzgrundlage, da diese nicht am örtlich relevanten Mark erhoben wurde. Die Auffassung einiger Gerichte (z.B. OLG München im Urteil vom 25.07.2008) kann diesseits nicht geteilt werden. Basis einer Schatzgrundlage ist der örtlich relevante Markt Die Frauenhofer-Liste einhalt im einstelligen PLZ-Bereich weite Gebiete der Bundesländer Bayern, Thüringen, Baden-Württemberg Der zweistellige PLZ-Bereich ist ein Sondermarkt, da er im Internet erhoben wurde.
Auf diesen Sondermarkt „Internet“ muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen. Zudem wurden weniger wurden weniger örtliche Anbieter im Vergleich zur Schwacke-Mietpreisliste berücksichtigt. Dem Gericht ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass alleine im Raum Nürnberg-Fürth-Erlangen die örtlichen Mietpreise erheblich differieren. Wie in einer Liste, welche drei Bundesländer umfasst, ein örtlich relevanter Markt dargestellt werden kann, lässt sich hieraus nicht erschließen, hierzu nimmt auch nicht das oben zitierte Urteil des OLG München Stellung.
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