Vom Vertragsschluss bis zur Auslieferung – Teil 4 Kunde reklamiert nach der Auslieferung

Von Von RA Joachim Otting

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Wenn der Käufer nach der Auslieferung des Fahrzeugs einen Sachmangel reklamiert, stellen sich bei technischen Defekten einige Fragen.

Bei einer Reklamation sollte erst geklärt werden, ob es ein Gewährleistungs- oder ein Garantiefall ist.(Bild:  © STUDIO GRAND WEB - stock.adobe.com)
Bei einer Reklamation sollte erst geklärt werden, ob es ein Gewährleistungs- oder ein Garantiefall ist.
(Bild: © STUDIO GRAND WEB - stock.adobe.com)

Wenn der Käufer nach der Auslieferung des Fahrzeugs einen Sachmangel reklamiert, stellen sich bei technischen Defekten folgende Fragen:

  • Steht das Fahrzeug noch unter dem Schutz der Neuwagengarantie?
  • Wenn ja: Handelt es sich um ein Fabrikat, dass das verkaufende Autohaus vertritt oder nicht?
  • Wurde eine Gebrauchtwagengarantie vereinbart?

In den meisten Fällen reklamiert der Käufer bei technisch begründeten Problemen, dass dies oder jenes nicht richtig funktioniert. Dabei legt er sich in der Regel nicht fest, ob er einen Anspruch aus der gesetzlichen Gewährleistung geltend macht oder ob er eine Garantieleistung in Anspruch nehmen möchte. Häufig ist den Kunden der Unterschied auch nicht wirklich bewusst. Dennoch sollte der Händler nicht vergessen, dass eine Gebrauchtwagengarantie die gesetzliche Gewährleistung nicht verdrängt, sondern bestenfalls eine Ergänzung ist. Zudem entsteht durch sie eine Kostenentlastung.