Land haftet für fahrlässige Prüfer

Redakteur: Dipl.-Ing. Edgar Schmidt

Schlampt ein Prüfer bei der Hauptuntersuchung, muss das Bundesland, in dem die Prüfung stattfand, unter Umständen dafür gerade stehen – zumindest, wenn dem Prüfer Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

Schlampt ein Prüfer bei der Hauptuntersuchung, muss das Bundesland, in dem die Prüfung stattfand, unter Umständen dafür gerade stehen – zumindest, wenn dem Prüfer Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

Im verhandelten Fall wollte der Kläger von einem Bundesland Schadensersatz, weil ein TÜV-Prüfer bei dem von ihm erworbenen Autogas-Auto einen Monat vor dem Kauf bei der Hauptuntersuchung erhebliche Mängel übersehen hatte. Hätte er von den Mängeln gewusst, hätte er das Fahrzeug nicht gekauft, argumentierte er.

In erster Instanz hatte das Landgericht Münster die Klage mit der Begründung abgelehnt, dass die Amtspflichten des Prüfers nicht dem Schutz des Klägers als späterem Erwerber des Fahrzeugs gedient hätten.

Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nicht und verurteilte das Land dazu, dem Kläger 3801,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2007 zu zahlen (Aktenzeichen 11 U 112/08).

Die Begründung des OLG

Ein Amtsmissbrauch liege laut OLG Hamm vor, wenn der handelnde Amtsträger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einen anderen vorsätzlich schädige. Darüber hinaus könne ein Amtsmissbrauch aber auch bei gewissen fahrlässigen Verhaltensweisen vorliegen.

Im vorliegenden Fall bewertete der Richter die Verhaltensweise des Prüfers als fahrlässig und daher amtsmissbräuchlich. Der Kläger hatte angeführt, dass dem Prüfer mehrere schwere und offensichtliche Mängel der Gasanlage nicht aufgefallen waren, die bei einem Unfall zu einer Explosion des Autos hätten führen können. Zudem hätten das erforderliche Abgasgutachten und der Nachweis über die Gassystemeinbauprüfung gefehlt. Die einzige Erklärung für das Übersehen dieser Mängel sei, dass der Prüfer die Gasanlage pflichtwidrig nicht untersucht habe. Unter diesen Umständen habe der Prüfer seine dienstlichen Pflichten bewusst vernachlässigt und einen potenziell gemeingefährlichen Zustand der Gasanlage nicht erkannt.

Das Gericht betont jedoch, dass dies eine Einzelfallentscheidung sei und dass ein Bundesland nicht für jede Fahrlässigkeit eines Prüfers bei der Durchführung einer Prüfung haften müsse. Denn nicht bei jeder schuldhaften Pflichtverletzung liege auch ein Amtsmissbrauch vor.

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