Die Klägerin forderte sodann vom Beklagten die Zahlung eines Minderwerts in Höhe von 5.474,78 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer. Da der Beklagte den Ausgleich verweigerte, erhob die Leasinggeberin die Klage vor dem Landgericht (LG) Hanau (AZ: 7 O 788/11).
Aufgrund des Umstandes, dass das LG Hanau die Klage abwies, ging die Klägerin in Berufung vor dem OLG Frankfurt. Die Berufung blieb allerdings weitaus überwiegend erfolglos, der Beklagte wurde lediglich zur Zahlung von 947,50 Euro an Wertminderung verurteilt.
Das OLG Frankfurt/Main sah zwar – anders als das LG Hanau – einen Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Minderwerts gegeben. Es hielt diesen Anspruch allerdings nur in Höhe von 947,50 Euro für gerechtfertigt.
In diesem Zusammenhang habe das LG Hanau zu Unrecht angenommen, dass es sich bei Klauseln in den Leasingbedingungen zur Zahlung einer Wertminderung um einen Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 BGB handele, welcher eine Fristsetzung zur Nacherfüllung voraussetze.
Vielmehr handele es sich bei dem Anspruch auf Minderwertausgleich bei Kfz-Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung um einen Bestandteil des primärvertraglichen Erfüllungsanspruches des Leasinggebers (so auch BGH, Urteil vom 14.11.2012, AZ: VIII ZR 22/12). Hierbei stelle der Anspruch auf Minderwertausgleich eine weitere Gegenleistung des Leasingnehmers für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs seitens des Leasinggebers dar.
In Anbetracht der Vertragsgestaltung beim Kilometerleasing werde die Vollamortisation des Anspruchs des Leasinggebers bezweckt. Für diesen sei es unerheblich, ob er das Fahrzeug in einem vertragsgerechten oder in einem schlechteren Zustand zurückerhalte, weil der hierdurch verursachte Minderwert durch eine Zahlung des Leasingnehmers in entsprechender Höhe ausgeglichen werde.
Zusammengefasst kommt damit dem geschuldeten Minderwertausgleich die leasingtypische Amortisationsfunktion zu, sodass es sich eben nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern einen primärvertraglichen Anspruch handelt, für dessen Entstehung es gerade nicht notwendig ist, eine Nachfrist zu setzen.
Allerdings bezifferte das OLG Frankfurt den Minderwert auf zugesprochene 947,50 Euro. Da bei der Erstellung des Gutachtens vom 03.05.2010 die eigenen Regelungen der Klägerin in den Geschäftsbedingungen nicht eingehalten wurden, konnte dieses als sogenanntes Schiedsgutachten im Prozess nicht Verwendung finden.
Nach Ansicht des OLG Frankfurt sei es nicht ersichtlich gewesen, dass dem Beklagten Gelegenheit gegeben worden wäre, einen Gutachter auszuwählen.
Als über typische Gebrauchsspuren hinausgehend sah das OLG Frankfurt lediglich nachfolgende Positionen des Gutachtens an:
- „Einstieg hinten links eingedellt und verkratzt, instandsetzen“
- „Heckverkleidung eingedrückt, erneuern“
- „Außenspiegel rechts unsachgemäß lackiert, lackieren mit Lackaufbau“
Die Berufung der Klägerin vor dem OLG Frankfurt war vor diesem Hintergrund nur zu einem geringen Teil erfolgreich.
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