Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit

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Wörtlich führte das OLG Karlsruhe in seiner Begründung aus:

„1. Der Versicherungsfall ist eingetreten, nachdem das versicherte Fahrzeug unstreitig im Zeitraum vom 31.12.2012 bis 21.01.2013 entwendet wurde.

2. Zutreffend kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Beklagte weder gemäß § 81 Abs. 2 VVG noch gemäß §§ 23, 26 Abs. 1 S. 2 VVG zur teilweisen Leistungskürzung berechtigt ist.

a. Der Versicherungsfall wurde zunächst nicht durch den Kläger bzw. dessen Sohn „grob fahrlässig“ herbeigeführt.

(1) Dabei kann dahinstehen, ob – wie die Beklagte meint·- bei Gesamtwürdigung der Umstände (Abstellen des Fahrzeuges auf einem öffentlichen Parkplatz eines Vorstadtbahnhofs in Holland für einen Zeitraum von drei Wochen, und Zurücklassen der Fahrzeugpapiere und des Zweitschlüssels im von außen nicht einsehbaren Fahrzeuginneren) von einem grob fahrlässigen Verhalten auszugehen ist.

(2) Eine Leistungskürzung gemäß § 81 Abs. 2 VVG setzt nämlich voraus, dass der Versicherungsfall durch das grob fahrlässige Verhalten verursacht worden ist. Diesen ihr obliegenden Nachweis hat die Beklagte – wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt hat – aber nicht erbracht.

Der genaue Zeitpunkt des Diebstahls steht nicht fest. Damit kann aber auch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, das die Entwendung des Fahrzeuges bereits in den ersten Stunden nach dem Abstellen am 31.12.2012 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu welchem dem Kläger bzw. seinem Sohn kein Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann. Im Hinblick auf die Auswahl des Abstellortes·für ein Fahrzeug käme die Annahme grober Fahrlässigkeit nur in Betracht, wenn hierdurch der als vertragsgemäß vorausgesetzte Standard an Sicherheit gegenüber der Diebstahlgefahr deutlich unterschritten würde und durch die Art des Abstellens und des gewählten Platzes dringende Diebstahlgefahr bestünde. Hieran fehlt es vorliegend. Das verschlossene Abstellen eines Fahrzeuges auf dem öffentlichen Parkplatz eines Vorortbahnhofes als solches bewegt sich innerhalb der Bandbreite des vom Versicherer mit Vertragsabschluss übernommenen Durchschnittsrisikos und begründet eine solche dringende Diebstahlgefahr nicht.

Soweit der Sohn des Klägers den Zweitschlüssel und den Fahrzeugschein im Handschuhfach, den in einem DIN A4-Ordner befindlichen Fahrzeugbrief in einem Umzugskarton im Kofferraum des Fahrzeuges belassen hatte, hat die Beklagte den Eintritt des Versicherungsfalles – die Entwendung des Fahrzeuges – gerade durch dieses Verhalten ebenfalls nicht bewiesen. Nach § 81 Abs. 2 VVG ist entscheidend, ob der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, also erst ermöglicht oder veranlasst hat. Dies ist aber – worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – nicht der Fall, wenn der Täter vor seinem Diebstahlentschluss nicht gesehen hat, dass sich die Fahrzeugpapiere bzw. der Zweitschlüssel in Fahrzeug befinden. Dann fehlt es an der für eine Leistungskürzung gemäß § 81 Abs. 2 VVG erforderlichen Kausalität.

b. Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte auch nicht gemäß §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 S. 2 VVG zur Leistungskürzung berechtigt ist.

(1) Die Vorschriften über die Gefahrerhöhung gemäß § 23 ff VVG sind zwar entgegen der Rechtsansicht des Klägers – neben den Regelungen zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls anwendbar.

(2) Allerdings ist vorliegend vom Vorliegen einer Gefahrerhöhung i.S.v. § 23 Abs. 1 VVG nicht auszugehen. Während – anders als bei § 81 Abs. 2 VVG – der Versicherer die Kausalität zwischen Gefahrerhöhung und Eintritt des Versicherungsfalles nicht zu·beweisen hat .... trägt die·Darlegungs- und Beweislast dafür, dass überhaupt eine Gefahrerhöhung eingetreten ist, der Versicherer.

Eine Gefahrerhöhung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn sich die bei der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers vorhandenen Umstände nachträglich ändern und so den Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher machen ... Durch das Abstellen des verschlossenen Fahrzeuges auf dem Parkplatz des Vorortbahnhofs, das Zurücklassen von Kraftfahrzeugschein und Zweitschlüssel im Handschuhfach und des Kraftfahrzeugbriefs in einem Umzugskarton im Kofferraum ist im konkreten Fall eine Gefahrerhöhung in diesem Sinne noch nicht eingetreten.

So bietet das Abstellen des Fahrzeuges auf dem Parkplatz eines Vorortbahnhofs – auch für längere Zeit – zunächst keinen Raum für die Annahme, dass hiermit eine erhöhte Diebstahlgefahr verbunden wäre. Vielmehr bewegt sich ein solches Verhalten innerhalb der Bandbreite des vom Versicherer im Rahmen der streitgegenständlichen Kaskoversicherung bei Vertragsabschluss übernommenen Risikos. Gleiches gilt, soweit Kraftfahrzeugpapiere und Zweitschlüssel – von außen nicht sichtbar – im Pkw verblieben sind.

3. Die Beklagte ist vor diesem Hintergrund gemäß § 1 S. 1 VVG zur Erstattung des Wiederbeschaffungswerts des streitgegenständlichen Fahrzeuges verpflichtet. Dieser beläuft sich nach zutreffenden, auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen auf 9.512 Euro. Unter Berücksichtigung der bereits vorgerichtlich geleisteten Zahlung der Beklagten in Höhe von 4.606 Euro und des vereinbarten Selbstbehalts von 150,00 Euro besteht damit ein restlicher Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 4.756 Euro.“

Praxis

Die Ausführungen des OLG Karlsruhe zeigen, dass gerade bei entsprechenden Diebstahl-Tatbeständen die Kaskoversicherungen schnell mit dem Einwand der groben Fahrlässigkeit beziehungsweise einer Gefahrerhöhung sind. Allerdings müssen die entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür auch vorliegen, damit es zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen kommen kann.

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