Mängel unverzüglich rügen
Versteckte Mängel müssen unverzüglich gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs gerügt werden, entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Die Gewährleistungsklage eines Leasingnehmers, der aus abgetretenem Recht gegen einen Händler vorging, hat das OLG Hamm gleich mit einem ganzen Bündel von Argumenten abgewiesen. Grund der Klage waren ständige Startschwierigkeiten eines im NW-Leasing veräußerten Renault Espace Grand Initiale 2,2 dCi. Der Kläger sah die Nachbesserung als fehlgeschlagen an und klagte ohne vorherige Fristsetzung auf Rücktritt.
Mängel nicht schlüssig dargelegt
In beiden Instanzen blieb er damit ohne Erfolg. Das Berufungsgericht (OLG Hamm) hielt ihm zunächst vor, einen Mangel schon nicht schlüssig dargelegt zu haben. Während es für ein Nachbesserungsverlangen genügen könne, nur das Symptom eines Mangels zu beschreiben („Wagen springt nicht an“), müsse in einer Gewährleistungsklage je nach Sachlage mehr vorgetragen werden.
Wenn die Ursache des Schadens sowohl in einer fehlerhaften Beschaffenheit des Fahrzeugs als auch in einer Fehlbedienung liegen könne, müsse der Kläger Letzteres ausschließen. So sei es im konkreten Fall, weil die Startschwierigkeiten auch auf eine leere Batterie zurückzuführen sein könnten, was auch an einer Fehlbedienung des Klägers habe liegen können.
Rücktrittsklage abgewiesen
Darüber hinaus hat das Gericht die Rücktrittsklage wegen fehlender Fristsetzung zur Nacherfüllung abgewiesen. Ein einziger Nachbesserungsversuch in der Werkstatt der Beklagten habe nicht genügt, um von einem Fehlschlagen der Nachbesserung mit dem Recht zum sofortigen Rücktritt ausgehen zu können. Auf die zahlreichen Versuche in fremden Werkstätten könne sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil die Neuwagenverkaufsbedingungen mit der Fremdwerkstatt-Klausel nicht Inhalt des Liefervertrages mit der Leasinggesellschaft geworden seien.
Als letzten, aber besonders interessanten Grund für die Klageabweisung hat das OLG den Paragrafen 377 des Handelsgesetzbuches (HGB) herangezogen. Hiernach ist der Käufer, sofern Kaufmann (wie die Leasingfirma), dazu verpflichtet, versteckte Mängel unverzüglich nach der Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Dieser Obliegenheit sei weder die Leasingfirma noch der Kläger als deren Vertreter nachgekommen (OLG Hamm, Urteil vom 6.2.2006, Az. 2 U 197/05).
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