Geldwäscheprävention
Mal ehrlich, hätten Sie diese Fälle gemeldet?
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Ignoriert ein Verkäufer sein ungutes Bauchgefühl und gibt dem Wunsch nach einer saftigen Provision nach, kann ein hohes Bußgeld die Folge sein. Etwa, wenn dem Verkäufer ein Geschäft zwar komisch vorkommt, er aber nichts unternimmt und es am Ende Geldwäsche war.
Nach dem Geldwäschegesetz sind Händler verpflichtet, der Financial Intelligence Unit (FIU) bei der Generalzolldirektion verdächtige Transaktionen beim An- und Verkauf von Fahrzeugen zu melden. Aber wann ist ein Umstand im Rahmen eines Geschäftsvorgangs so verdächtig, dass er meldepflichtig ist? Die Regelungen dazu sind komplex und umfangreich. Die allgemein gehaltenen gesetzlichen Formulierungen, wenn „eine Transaktion im Vergleich zu anderen Fällen besonders komplex oder ungewöhnlich groß ist“ oder „einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster folgt“ sind wenig hilfreich.
Daher hat die FIU die verdächtigen Modi Operandi in den sogenannten „Typologiepapieren“ zusammengefasst. Dort kann man nachlesen, wie Täter vorgehen, um Händler zur Geldwäsche zu missbrauchen. Diese Typologiepapiere dienen aber keinesfalls nur der sporadischen Unterhaltung, sondern ihre Lektüre ist verpflichtend; sie stellen ein „Mindestwissen der Verpflichteten“ dar. Das bedeutet: Gibt ein Händler in einem vergleichbaren Fall wie in den Typologiepapieren der FIU keine Verdachtsmeldung ab und wird dabei ertappt, muss er mit einem sehr hohen Bußgeld rechnen. Erst kürzlich wurde gegenüber einem Juwelier ein Bußgeld von knapp 115.000 Euro verhängt, weil er trotz eindeutiger Umstände keine Verdachtsmeldung abgegeben hatte.
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