Rufschädigung
Man muss sich nicht jeden Kommentar gefallen lassen
Anbieter zum Thema
So mancher frustrierte Ex-Mitarbeiter wettert online gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber. Der muss sich das aber nicht gefallen lassen. So wehren sich Händler erfolgreich gegen üble Kommentare im Netz.
Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitsverhältnisse nicht einvernehmlich enden. In manchen Fällen führt dies zu einem gewissen Groll beim Ex-Mitarbeiter, der ihn dazu verleiten kann, bei seinem ehemaligen Arbeitgeber verbal nachzutreten. Einen solchen Fall erlebte ein Automobilhändler: Ein ehemaliger Mitarbeiter wollte ihm gezielt schaden, indem er unzutreffende, kritische Bewertungen über das Unternehmen auf verschiedenen Internet-Plattformen verbreitete. Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Beschluss vom 21.06.2024 – 5 W 62/24 diesen Sachverhalt zum Anlass genommen, um grundsätzlich abzugrenzen, welche Bewertungen der Meinungsfreiheit zuzurechnen sind und wo die Grenze zur Rufschädigung überschritten ist.
Üble Kommentare, die dem Autohaus schaden sollten
Konkret hatte der Ex-Mitarbeiter im Internet auf den Plattformen „G. M.“ und „G.“ sowie unter Beiträgen des Autohauses auf der Plattform „F.“ mehrere Kommentare abgegeben, unter anderem mit dem folgenden Inhalt: „Mein Besuch im Autohaus L. GmbH & Co. KG hat einen bitteren Nachgeschmack hinterlassen, und ich verspüre keine Begeisterung, in naher Zukunft zurückzukehren. Die Begegnung mit dem Personal hat meine Erwartungen zunichte gemacht, da ihre Höflichkeit und Freundlichkeit zu wünschen übrig ließen. Auch die Sauberkeit der Location war enttäuschend. Der Anblick der Büros hat mich an eine Recyclinganlage erinnert, was einen negativen Eindruck auf mich gemacht hat. Aus meiner Erfahrung heraus würde ich daher empfehlen, dieses Autohaus zu meiden.“
-
4 Wochen kostenlos testen
-
Danach 17,90 € / Monat
-
Jederzeit kündbar
Sie haben bereits ein Konto? Hier einloggen