Mangel: Entscheidend ist die Chance auf Nachbesserung

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Im Rahmen der Geltendmachung eines Nacherfüllungsanspruchs sei insoweit nicht ausreichend, wenn der Käufer sich an den Verkäufer mit dem Ziel richte, dieser möge sich innerhalb einer bestimmten Frist zu seiner Leistungsbereitschaft erklären.

Darüber hinaus müsse der Gläubiger dem Schuldner die Kaufsache auch zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung stellen. Der Verkäufer sei nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben habe (so auch BGH, Urteil vom 10.03.2010, AZ: VIII ZR 310/08, Rn. 12).

Erst aufgrund einer solchen Untersuchung könne er beurteilen, ob die gerügten Mängel bestehen und bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Daher ist er nur unter diesen Voraussetzungen überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet (so auch BGH, Urteil vom 01.07.2015, AZ: VII ZR 226/14, Rn. 30 f.).

Keine Erfüllungsverweigerung durch den Verkäufer

Diese Voraussetzungen sah das LG Bielefeld im konkreten Fall als nicht gegeben an. Die Aufforderung des Klägers per E-Mail vom 19.11.2016, der Beklagte möge mitteilen, ob er das Fahrzeug in eine Werkstatt seiner Wahl verbringen möchte oder der Kläger selbst in eine Audi-Vertragswerkstatt fahren soll, genüge den vorgenannten Anforderungen nicht. Dasselbe gelte hinsichtlich der Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 01.03.2017, wonach der Beklagte innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen sollte, ob er tatsächlich zu Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung bereit sei und wann der Kläger das Fahrzeug konkret vorführen solle.

Es lag auch keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung auf Beklagtenseite vor, welche eine Nachfristsetzung entbehrlich gemacht hätte. An das Vorliegen dieser Voraussetzungen seien strenge Anforderungen zu stellen. Der Schuldner müsse unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringen, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen.

Davon ging das LG Bielefeld im konkreten Fall allerdings nicht aus. Somit wurde die Klage vollumfänglich abgewiesen. Es stellte damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH hohe Anforderungen an ein wirksames Nacherfüllungsverlangen auf Käuferseite. Aus gutem Grund, denn der Gesetzgeber hat der Nacherfüllung den Vorrang eingeräumt. Deswegen ist es folgerichtig, dass gerichtlicherseits das Vorliegen der Voraussetzung der Einräumung der Nacherfüllung streng geprüft wird.

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