Mehrere Farbnuancen erfordern mehrere Farbmusterbleche

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Das Amtsgericht Frankfurt/Main führt in seiner Entscheidung aus:

„… Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte auch bezüglich der nicht erstatteten Kosten aus der Rechnung des Reparaturbetriebes […] vom 30.06.2014 eintrittspflichtig ist. Hierbei handelt es sich um die Kosten für die Positionen „Farbmusterblech/Mischanlage“ und „Kunststoffteile abdecken“. Der Sachverständige hat in seinem ausführlichen, überzeugend begründeten Gutachten vom 29.02.2016 dargelegt, dass die von der Beklagtenseite beanstandeten Positionen zwar nicht in den Arbeitsumfang fallen, der vom Hersteller vorgegeben wird, dass aber aus technischer Sicht zwanglos nachzuvollziehen sei, dass diese Arbeiten im Reparaturverlauf tatsächlich angefallen sein können und auch erforderlich waren. Das Gericht legt die Feststellung des Sachverständigen seiner Entscheidungsfindung zugrunde …“

Weiterhin führte das Amtsgericht aus:

„… Anhaltspunkte dafür, dass den Kläger ein Auswahlverschulden trifft, sind nicht dargelegt, ebenso wenig wie Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger als technischen Laien erkennbar sein musste, dass die beiden streitbefangenen Arbeitspositionen gegebenenfalls aus technischer Sicht nicht erforderlich sein könnten. ….“

Bedeutung für die Praxis

Bei vorgerichtlichen Kürzungen der Versicherer ist genau hinzuschauen. Der vorliegende Fall zeigt, dass die Argumente der Versicherer durchaus angreifbar sind. Es kommt eben nicht auf allgemein gehaltene Herstellervorgaben an, maßgeblich ist vielmehr, ob bestimmte Reparaturarbeiten im konkreten Einzelfall notwendig und erforderlich sind.

Obwohl ein Sachverständiger dies vorgerichtlich bestätigte, verblieb die gegnerische Versicherung bei ihren Kürzungen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige bestätigte zwar, dass die Herstellervorgaben diese Reparaturarbeiten nicht beinhalteten, es allerdings durchaus im konkreten Fall nachvollziehbar war, dass die Arbeiten durchgeführt wurden.

Das Gericht stellte zudem völlig zu Recht fest, dass es nicht nur auf die Erforderlichkeit dieser Arbeiten aus der Sicht eines Sachverständigen ankommt, sondern stets die Sicht des Geschädigten maßgeblich ist. Selbst wenn also der vom Gericht bestellte Sachverständige eventuell zu dem Schluss gekommen wäre, die durchgeführten Arbeiten wären nicht erforderlich gewesen, hätte dies an dem Schadensersatzanspruch des Klägers unter Umständen nichts geändert.

Bei der Auswahl der Werkstatt war dem Geschädigten zudem kein Verschulden anzulasten. Für Versäumnisse der Werkstatt haftet der Geschädigte in der Regel nicht, kann also den vollen Rechnungsbetrag ersetzt erhalten. Dies wird in der Praxis häufig übersehen.

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