Aussage des Gerichts
Das AG Leverkusen verurteilte den Fahrzeugvermieter zur Rückzahlung des Selbstbeteiligungsbetrages, da dieser ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erfolgt ist.
Das AG Leverkusen stützt sein Urteil zum einen darauf, dass bereits den vorzitierten Mietwagenbedingungen eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters nicht zu entnehmen ist. Nur in Fällen fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns soll die entsprechende Haftung bestehen.
Nachdem den Mietbedingungen also keine verschuldensunabhängige Haftung zu entnehmen ist, die im Übrigen auch dem gesetzgeberischen Grundgedanken aus § 538 BGB widersprechen würde, der eine Haftung nur bei Verschulden vorsieht, verbleibt es nach dem AG Leverkusen bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Miete beweglicher Gegenstände.
Mit § 538 BGB bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass eine Verschlechterung der Mietsache – also des Wohnmobils – durch den vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters des Wohnmobils nicht zu vertreten ist. Eine solche Verschlechterung fällt dem Vermieter zur Last, der das Eigentum an der Mietsache hat und wirtschaftlichen Nutzen und Risiko der Mietsache trägt.
Entscheidend ist demnach allein, ob der Mieter die Verschlechterung verschuldet hat, was gemäß § 538 BGB nicht der Fall ist, wenn die Verschlechterung unverschuldet – d.h. durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache – entstanden ist.
Auch ein pauschales Bestreiten des Wohnmobilvermieters hält das AG Leverkusen für unerheblich und führt zur Beweislast Folgendes aus:
„Soweit die Beklagte bestritten hat, dass die Beschädigung des Wohnmobils unverschuldet erfolgte, ist dies im Ergebnis unerheblich. Ein pauschales Bestreiten des Beklagten reicht hier nicht aus. Die Beweislast richtet sich im Rahmen des §§ 538 BGB nach Verantwortungsbereichen. Hierbei ist nach neuer Rechtsprechung nicht entscheidend, wer die Mietsache in seinem Besitz hat, sondern vielmehr, ob die Schadensverursachung im Obhutsbereich des Mieters liegt. Der Vermieter muss ausschließen und beweisen, dass die Schadensursache nicht durch eigene Verursachung oder die eines Dritten eingetreten ist (BGH NJW-RR 2005, 381). Vorliegend ist die Beschädigung - insoweit unstreitig - durch einen Wildunfall, mithin durch ein von außen kommendes, zufälliges Ereignis eingetreten. Der Kläger hat zum Unfallverlauf substantiiert vorgetragen. Auf dieser Grundlage ist es der Beklagten nicht gelungen darzulegen und zu beweisen, dass die Beschädigung jedenfalls auch durch ein Verschulden des Klägers eingetreten ist.“
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