Mietwagen: Kostenschätzung nach Schwacke

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Das Urteil in der Praxis

Zurzeit ist tatsächlich eine Tendenz dahingehend zu beobachten, dass anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer geschätzt wird. Dieser Ansatz der Rechtsprechung ist bedenklich und sehr umstritten, da er letztendlich nicht auf wissenschaftlich fundierten Grundlagen basiert.

Geht man von der Mangelhaftigkeit der zur Verfügung stehenden Schätzgrundlagen aus, kann die Lösung nicht sein, einen Mittelwert aus diesen Schätzgrundlagen zu bilden und ungeprüft zu mutmaßen, dass der Mittelwert dann zutreffen müsse.

Umso erfreulicher ist die konsequente Entscheidung des AG Sinzig für den Schwacke-Automietpreisspiegel unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH.

Ansonsten ist festzustellen, dass überwiegend sowohl die Gerichte, welche anhand eines Mittelwertes schätzen, als auch die Gerichte, welche nach Schwacke schätzen, vereinbarte und geleistete Nebenpositionen – wie Zweitfahrer, Winterreifen etc. – zusprechen und sich hierbei der Daten aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel bedienen, da der Fraunhofer Marktpreisspiegel diesbezüglich keine gesonderten Preise ausweist.

Dies spricht zum einen für den Schwacke-Automietpreisspiegel, welcher anders als der Fraunhofer-Marktpreisspiegel diese Positionen explizit gesondert berücksichtigt, und zum anderen ergibt sich in der Praxis für den Autovermieter daraus, dass er diese Positionen auch entsprechend im Mietvertrag beziehungsweise in der Mietwagenrechnung – falls vereinbart und geleistet – dokumentieren muss.

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