Mietwagen: Sondertarife sind unerheblich

Seite: 2/2

Des Weiteren nahm sich das AG Köln der unterbreiteten Direktvermittlungsangebote der Versicherung an. Obwohl der Geschädigte in einem Fall dieses Direktvermittlungsangebot nicht angenommen habe, könne sich die Beklagte nicht auf einen Verstoß gegen Schadenminderungspflichten berufen. Unstreitig hätte es sich um Sonderkonditionen der Beklagten bei den genannten Kfz-Vermietern gehandelt.

Die Kölner Richter argumentierten, der BGH habe zur Frage kostengünstigerer Stundenverrechnungssätze in einer freien Fachwerkstatt entschieden, dass eine dortige Reparatur dem Geschädigten dann unzumutbar sei, wenn sie nur deshalb kostengünstiger wäre, weil hier nicht die (markt-) üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertragliche Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugrunde lägen. Gleiches müsse auch bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs gelten.

Nach Ansicht des Amtsgerichts würde die dem Geschädigten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, welche ihm die Möglichkeit der Schadenbehebung in eigener Regie eröffnet, wenn man den Geschädigten verpflichten würde, derartige Angebote anzunehmen. Der Geschädigte sei grundsätzlich Herr des Restitutionsgeschehens.

Somit schätzte das AG Köln anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels, allerdings ohne einen 20-prozentigen Aufschlag für unfallbedingte Besonderheiten zu berücksichtigen. Einen Eigenersparnisabzug nahm das Gericht in Höhe von 10 Prozent vor. An Zusatzkosten sprach das Gericht noch die Kosten für die Abholung und Zustellung des Mietfahrzeuges zu. Weiterhin bestätigte das AG Köln die Kosten für den Zusatzfahrer sowie für das Navigationsgerät.

Bedeutung für die Praxis

Das AG Köln ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des LG Köln vereinzelten Entscheidungen des OLG Köln nicht gefolgt, die einen Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer hinzuzogen. Der Mittelwert zweier angeblich fehlerhafter Schätzgrundlagen kann nicht zu einem richtigen Ergebnis führen. Diese relativ willkürliche Art und Weise der Schadenschätzung überzeugte die AG-Richter nicht.

Außerdem macht das AG Köln klar, dass Direktvermittlungsangebote der Versicherung für den Geschädigten unbeachtlich sind, wenn die günstigeren Tarife nur dann erlangt werden können, wenn Sondervereinbarungen des Autovermieters mit der Versicherung bestehen. Ebenso wie bei den Reparaturkosten darf sich der Geschädigte auf dem freien, ihm unmittelbar zugänglichen Mietwagenmarkt umsehen. Konsequenterweise dürfen dann auch nur derartige Tarife bei der Ermittlung des durchschnittlichen Normaltarifs der Region berücksichtigt werden.

(ID:42421385)