Außerdem gewährte das Gericht einen weiteren Aufschlag auf den so ermittelten Normaltarif, da der Geschädigten in der konkreten Unfallsituation der reine Normaltarif nicht zugänglich gewesen wäre. Eine solche Erhöhung sei insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn es sich um eine Eilanmietung handelte und die Geschädigte nicht über eine Kreditkarte verfügte, sodass durch die Klägerin vorfinanziert werden musste.
Diesbezüglich hörte das Gericht die Geschädigte als Zeugin. Diese bestätigte, dass sie selbst weder über eine Kreditkarte noch über einen Internetzugang verfügte. Sie wäre auch nicht in der Lage gewesen, einen Mietwagen anderweitig vorzufinanzieren.
Ihr Fahrzeug benötigte sie unmittelbar nach dem Unfall um zu einem Basteltermin der evangelischen Kirche zu gelangen. Sie selbst habe eine neue Hüfte bekommen – sei also gehbehindert gewesen – und habe zu diesem Termin auch Bastelutensilien mittransportieren müssen.
Vor diesem Hintergrund bestätigte das LG Münster eine Eil- und Notsituation und gewährte einen Aufschlag auf den Normaltarif. Diesen schätzte das Gericht gemäß § 287 ZPO in Höhe von 20 Prozent. Weiterhin bestätigte das Gericht Zustell- und Abholkosten in Höhe von 46 Euro brutto.
Das Urteil in der Praxis
Vor dem Hintergrund, dass eine gewisse Tendenz bei den Gerichten zu beobachten ist, die erforderlichen Mietwagenkosten anhand eines Mittelwerts zwischen Schwacke und Fraunhofer zu schätzen, wird es – falls eine Eil- oder Notsituation vorlag – immer wichtiger, zu diesen Voraussetzungen vorzutragen.
Im konkreten Fall konnte dadurch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Berufungsinstanz erreichen, dass ein erheblicher weiterer Betrag an Mietwagenkosten zugesprochen wurde. Gegenüber dem Berufungsgericht wurden die Besonderheiten der Anmietung durch den Rechtsanwalt sorgfältig dargelegt und unter Beweis gestellt. Die Geschädigte hatte einen Hüftschaden und benötigte sofort nach dem Unfall einen Mietwagen, um zu einem Termin zu gelangen, zu welchem sie auch weitere Utensilien transportieren musste.
Sie war nicht im Besitz einer Kreditkarte und verfügte auch nicht über einen Internet-Zugang. Dies hielt das Gericht für ausreichend, um einen pauschalen Aufschlag von 20 Prozent auf den Normaltarif zuzusprechen.
Interessant ist auch die Aussage des LG Münster, dass bei Fraunhofer für den Fall, dass der Selbstbehalt der Haftungsreduzierung niedriger ist, zusätzliche Kosten der Haftungsreduzierung in die Vergleichsberechnung mit einzustellen sind, welche dann wiederum dem Schwacke-Automietpreisspiegel entnommen werden müssen.
(ID:43980224)