Mietwagenkosten: Fraunhofer abgelehnt

Von autorechtaktuell.de

In einem Urteil des Amtsgerichts Hagen werden die Vorteile des Schwacke-Automietpreisspiegels gut herausgearbeitet. Der Schwacke-Verlag ermittle neutral und berücksichtige die besondere Situation des Geschädigten.

(Foto:  gemeinfrei)
(Foto: gemeinfrei)

In einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Hagen vom 16. November 2017 werden die Vorteile des Schwacke-Automietpreisspiegels, die in der Praxis überzeugen, gut herausgearbeitet. Der Schwacke-Verlag ermittle neutral und berücksichtige die besondere Situation des Geschädigten. Die Tarife, die der Schwacke-Automietpreisspiegel ausweist, stellten sich immer wieder als deutlich realitätsnäher dar als diejenigen Tarife, welche der Fraunhofer-Marktpreisspiegel ausweist.

In dem konkreten Fall vor dem AG Hagen forderte der Kläger von der verklagten Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 4.5.2016 ein. Die Eintrittspflicht der Beklagten stand fest.

Vorgerichtlich berief sich die Beklagte auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel und kürzte die dem Kläger berechneten Mietwagenkosten.

Die deshalb notwendige Klage vor dem AG Hagen war weitaus überwiegend erfolgreich und dem Kläger wurden weitere Mietwagenkosten in Höhe von 289,69 Euro zugesprochen. Das Urteil ist nicht berufungsfähig.

Das Gericht schätzte die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels. Maßgeblich waren die in der PLZ-Region des Wohnorts des Klägers ermittelten Werte. Dem Schwacke-Automietpreisspiegel sei der Vorzug vor der Anwendung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels zu geben.

Zur Ermittlung des erforderlichen Tarifs bedürfe es insbesondere nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Normaltarif könne in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO geschätzt werden. Schwacke ermittele die Mietwagentarife ortsnah anhand dreistelliger PLZ-Regionen. Dies sei von entscheidender Bedeutung. Der Geschädigte müsse sich nämlich nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen.

Der Umstand, dass Fraunhofer in erster Linie auf Internetrecherchen beruhe, verstärke die Reduzierungswirkung dieser Liste. Viele kleinere, häufig auch durch geringere Auslastung deshalb teurere örtliche Anbieter würden nicht erfasst werden. Auch der Umstand, dass Fraunhofer Preise aus Buchungen eine Woche im Voraus ermittelt habe, führe zu einer weiteren Reduzierungswirkung. Denn die Buchung im Voraus bewirke regelmäßig einen günstigeren Tarif und damit wiederum eine Preisverzerrung nach unten.

Auch der Umstand, dass Schwacke im Rahmen der Nebenkostentabelle alle möglichen Preisbestandteile berücksichtige, die ja in der Praxis auch tatsächlich verlangt würden, sah das AG Hagen als Vorteil dieser Schätzgrundlage an.

Auf Beklagtenseite vorgelegte, angeblich günstigere Internetangebote würden den Schwacke-Automietpreisspiegel nicht als Schätzgrundlage erschüttern. Hierbei handele es sich nämlich um einen Sondermarkt.

Von dem nach Schwacke ermittelten Vergleichstarif zog das AG Hagen 3 Prozent Eigenersparnis ab. Diesen Wert hielt das Gericht für ausreichend.

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