Dabei ist die beklagtenseits vorgelegte Liste Anlage B 2 nicht maßgeblich. Die Liste ging erst nach der tatsächlichen Anmietung des Ersatzfahrzeuges zu. Das Gericht legt seiner Entscheidung daher den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2015 des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation zugrunde (vgl. dazu z.B. auch OLG München; Schlussurteil vom 25.07.2008, 10 U 2539/08). Dieser Mietpreisspiegel wurde an Hand einer der realen Anmietsituation nahekommenden Befragung aufgestellt, weil die befragten Firmen anders als etwa bei der Erstellung der Schwacke-Liste nicht wussten, dass ihre Antworten zu Grundlage einer Marktuntersuchung über die Höhe der Mietwagentarife gemacht wurden. Zwar sind die Durchschnittspreise dieser Studie niedriger als nach Schwacke-Liste inklusive Vollkaskowerten. Da die Preise der Schwacke-Liste aufgrund einer Selbstauskunft der Mietwagenvermieter in Kenntnis, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden, erfolgten, während das Ergebnis des Preisspiegels des Fraunhofer-Instituts auf einer anonymen Befragung im Rahmen eines typischen Anmietszenarios beruht, legt das Gericht die Preise zugrunde, wie sie sich nach der Studie des Fraunhofer-Instituts ergeben (vgl. auch OLG München a.a.O.; ebenso z.B. OLG Hamburg, Az.: 14 U 175/08 die Anwendung der Fraunhofer-Liste als geeignete Schätzgrundlage wurde z.B. auch bestätigt durch das LG München I,. Urteil vom 30.09.2011, 17 S 31120/10). Das Klägerfahrzeug, ein VW Touareg, Erstzulassung 2013, fällt grundsätzlich in die Fahrzeugklasse 9.
Nach der „Fraunhofer-Liste“ (Schwacke-Klassifikation, Telefonbefragung) ergibt sich für eine Anmietdauer von 15 Tagen der Fahrzeugklasse 9 im Postleitzahlenbereich 93 ein Mittelwert von 176,23 (1 Einzeltag) plus zweimal 508,84 Euro (pro Woche), also von insgesamt 1193,91 Euro.
Das Gericht hält den Umstand, dass bei Fertigstellung der Reparatur des Fahrzeuges am Freitag die Abholung erst am Montag erfolgte nicht für einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit. Es wäre überzogen, zu fordern, dass das Fahrzeug zwingend kurzfristig (innerhalb weniger Stunden oder Minuten) nach Fertigstellung abzuholen ist. Eine Abholung des Fahrzeuges ist am nächsten Werktag durchaus akzeptabel.
Im übrigen hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass dem Kläger für 18 Tage Mietwagenkosten zustehen. Der Kläger hat jedoch nur für insgesamt 16 Tage einen Mietwagen in Anspruch genommen. Bei der Fa. Sixt hat er lediglich für einen Tag angemietet, das darauf folgende Wochenende hat er keinen Mietwagen in Anspruch genommen. Die Anmietung beim VW Zentrum erfolgte erst mit Inauftraggabe der Reparatur am 30.11.2015.
Diese Kosten enthalten auch bereits die Kosten einer typischen Haftungsreduzierung- und Beschränkung (vgl. Seite 20 der o.g. „Fraunhofer-Erhebung“). Daher können die Kosten für eine Vollkaskoversicherung (hier: 374,10 Euro) nicht noch zusätzlich verlangt werden.
Damit verbleibt es zunächst bei einem angemessenen Mietwagentarif von 1193,91 Euro.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass bei der Anmietung eines Mietwagens, der anstelle eines eigenen beschädigten Fahrzeugs tritt, ein angemessener Abzug wegen ersparter eigener Aufwendungen für das beschädigte Fahrzeug vorzunehmen ist. Das Gericht hält im Rahmen des § 287 ZPO hierbei einen pauschalen Abzug in Höhe von 10 % für angemessen und ausreichend (vgl. z.B. LG München I, Urteil vom 08.02.2013, 17 S 9069/10).
Andererseits hält das Gericht bei der zeitnahen Anmietung eines Mietwagens nach einem Unfall wegen der Besonderheiten der Unfallsituation einen Aufschlag von 20 % auf den o.g. Normaltarif für angemessen und geboten (§ 287 ZPO; auch das LG München I,. Urteil vom 30.09.2011, 17 S 31120/10 hat einen Aufschlag von 20 % ausdrücklich als ermessensfehlerfrei bezeichnet und nicht beanstandet).
Legt man den o.g. Mietwagentarif zugrunde (1193,91 Euro) und macht einen Aufschlag von 20 % und einen Aufschlag von 10 % wegen der ersparten Eigenaufwendungen, so ergibt sich ein Betrag von 1313,30 Euro.
Da beklagtenseits auf die Rechnung der Fa. Sixt lediglich 133,28 Euro und auf die Rechnung des VW Zentrums lediglich 1106,70 Euro bezahlt worden sind, verbleiben insofern 102,08 Euro (Sixt), bzw. 206,60 Euro (VW Zentrum). Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 308,68 Euro.
Im Übrigen war die Klage abzuweisen.“
Das Urteil in der Praxis
Das Urteil des AG München kann selbstverständlich nicht verallgemeinert werden, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass mittlerweile viele Amtsgerichte im Wege der Schätzung ähnlich vorgehen – nämlich nach der Fraunhofer-Liste zuzüglich eines Aufschlages im prozentualen Bereich abzüglich einer Eigenersparnis.
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