Mietwagenkosten: Mehrere Vergleichsangebote nötig

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Das Berufungsurteil des LG Ansbach beschäftigt sich mit Problemen der Mietwagenrechtsprechung, die noch weitgehend ungeklärt sind. Hier liegt eine Chance für die Autovermieter begründet, zukünftig Mietwagenkosten unabhängig von der heftig umstrittenen Frage, nach welcher Schätzgrundlage diese zu ermitteln sind, durchzusetzen.

Ausgangspunkt der Argumentation ist, dass der Fraunhofer-Marktpreisspiegel im Hinblick auf die zweistelligen Postleitzahlenregionen ausschließlich auf den Daten sechs überregional tätiger Anbieter beruht. Hierzu gehören auch die Anbieter Europcar, Avis und Sixt.

In der Praxis kommt es durchaus vor, dass Anrufe des Geschädigten bei diesen Anbietern vor der Anmietung ergebnislos bleiben und konkrete Tarife nicht benannt werden können. Entweder erhält der Geschädigte telefonisch überhaupt keine Auskunft oder es werden ihm Tarife benannt, welche nicht wesentlich günstiger oder sogar teurer sind als diejenigen des Schwacke-Automietpreisspiegels.

Eine Auskunft wird nur dann erteilt, wenn der Interessent den Namen und die Schadennummer der eintrittspflichtigen Versicherung mitteilt. Dann kann selbstverständlich keinesfalls mehr davon die Rede sein, dass es sich bei den dann angebotenen Tarifen um solche des freien Marktes handelt, welche dem Geschädigten auch unmittelbar zugänglich sind.

Das meint autorechtaktuell.de

Im konkreten Fall hielt das LG Ansbach die Ergebnisse derartiger Erkundigungen für durchaus relevant. Allerdings monierte es, dass eben nur Tagestarife abgefragt wurden. Hier muss sich das LG Ansbach die Frage gefallen lassen, wieso ein Geschädigter, der noch nicht einmal das Gutachten zum Unfallschaden vorliegen hat, ins Blaue hinein einen Wochentarif abfragen soll, obwohl ihm noch gar nicht die exakte Anmietdauer bekannt ist.

Es stellt sich außerdem die Frage, ob der Geschädigte nach Ablauf einer Woche zu ähnlich günstigen Konditionen einen Ersatzwagen bekommt. Unter Umständen müsste der Geschädigte dann von Neuem anfangen, sich nach Tarifen zu erkundigen und zu vergleichen. All dieser Aufwand ist dem Geschädigten nicht zumutbar. Die Entwicklung der Rechtsprechung in dieser Frage bleibt allerdings abzuwarten.

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