Wichtige Aussagen machte das OLG Jena auch zur umstrittenen Frage, ob wegen des Fahrzeugalters des verunfallten Fahrzeugs die erforderlichen Mietwagenkosten anhand einer niedrigeren Fahrzeugklasse zu berechnen sind. Hierzu führte das Gericht aus:
„Auch ein Abzug wegen des Fahrzeugalters kommt entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht nicht in Betracht. Anders als bei der Nutzungsentschädigung geht es bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht um den Ersatz des wirtschaftlichen Wertes der entgangenen Nutzungsmöglichkeit, sondern um den Gebrauchswert des schädigungsbedingt nicht nutzbaren Fahrzeuges. Dieser jedoch wird nicht zuletzt bedingt durch den technischen Fortschritt allenfalls geringfügig vom Alter des Fahrzeuges bestimmt (vgl. z.B. auch LG Meiningen a.a.O. m.w.N.).“
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil des OLG Jena enthält aus Sicht von „autorechtaktuell.de“ einige wichtige Aussagen zu immer wieder umstrittenen Fragen bei der Durchsetzung von Mietwagenkosten. Hierbei bestätigt das Gericht, dass es auf eine Schadenschätzung – egal ob nun nach Fraunhofer oder Schwacke – nicht mehr ankommt, wenn sich der Geschädigte vor der Anmietung nach günstigeren Tarifen erkundigte und derart günstige Tarife nicht erhältlich waren.
Hierbei ist auch immer die konkrete Situation des Geschädigten zu berücksichtigen – beispielsweise, ob er ein Fahrzeug hätte vorfinanzieren können, ob er eine Kreditkarte hatte oder ob er aus dringenden Gründen auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war.
Geschädigte sollten hier möglichst ausführlich und ausreichend vortragen. Dies geschah im konkreten Fall, sodass das OLG bestätigte, dass der Kläger seinen Erkundigungspflichten nachgekommen war. Da es keine günstigeren Tarife gab, kam es folgerichtig auch nicht auf eine Schadenschätzung erforderlicher Mietwagenkosten an. Vielmehr war derjenige Betrag zu ersetzen, welcher dem Kläger auch konkret berechnet wurde.
Die zweite wichtige Aussage aus Sicht von „autorechtaktuell.de“ erfolgte zur umstrittenen Frage, ob wegen des Alters des verunfallten Fahrzeugs der Geschädigte nur einen niedrigklassigeren Mietwagen in Anspruch nehmen dürfe. Es verbietet sich aber, bezüglich dieser Frage die Rechtsprechung zum Nutzungsausfall zu übertragen. Bei der Berechnung von Nutzungsausfall spielt das Fahrzeugalter eine Rolle.
Bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten ist dies nicht der Fall. Selbst wenn das verunfallte Fahrzeug schon älter ist, kommt es auf die Fahrzeugklasse an, die sich aus der Schwacke-Liste Automietwagenklassen ergibt. Eine Herabstufung wegen des Fahrzeugalters erfolgt gerade nicht.
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