Mietwagenkosten: Schwacke tauglicher als Fraunhofer

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Folgen für die Praxis

Das OLG Frankfurt/Main bestätigt nicht nur mit klaren Worten den Schwacke-Automietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage, sondern lehnt darüber hinaus den Fraunhofer-Marktpreisspiegel als Schätzgrundlage mit nachvollziehbarer Begründung ab. Auch den Ausführungen zu einer Schadenschätzung anhand „Fracke“ ist hier zuzustimmen. Diese Methode der Schadenschätzung ist weder wissenschaftlich noch sachgerecht.

Zu begrüßen ist auch, dass das OLG Frankfurt/Main die Lage des Geschädigten betont und dessen Schwierigkeiten aufzeigt, zu Tarifen anzumieten, wie sie der Fraunhofer-Marktpreisspiegel ausweist. Der Schädiger-Versicherung stünde es ja frei, konkrete günstigere Angebote zu unterbreiten, wenn diese denn tatsächlich zugänglich wären.

Auch nach der Entscheidung des BGH vom 26.04.2016 (AZ: VI ZR 563/15), die sich mit der Verbindlichkeit von günstigeren Mietwagenangeboten seitens der Versicherer auseinander setzte, wird in der Mietwagenrechtsprechung wohl immer mehr von Bedeutung sein, ob dem Geschädigten seitens der gegnerischen Versicherung vor der Anmietung eines anderen Ersatzwagens günstigere Anmietmöglichkeiten aufgezeigt worden sind.

Hierbei ist allerdings noch die Frage zu klären, um welche Angebote es sich handeln muss. Versicherer vermitteln in einem solchen Fall häufig Angebote, deren Tarife nicht bekannt gegeben werden. Die Abrechnung findet unmittelbar mit der Schädiger-Versicherung statt. Es handelt sich allerdings dann nicht um Tarife des freien Marktes, die dem Geschädigten unmittelbar zugänglich sind.

Diese Tarife dürften auch nicht betriebswirtschaftlich gebildet worden sein. Sie können nach Einschätzung von „autorechtaktuell.de“ weder dazu führen, dass dem Geschädigten ein Verstoß gegen Schadenminderungspflichten vorgeworfen werden kann, noch zu der Behauptung, der Geschädigte hätte sich wirtschaftlich unvernünftig verhalten.

Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich bleibt abzuwarten. Die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main stärkt jedenfalls die Rechte des Geschädigten und bestätigt den Schwacke-Automietpreisspiegel.

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