Mietwagenkosten: Tarife am Wohnort des Geschädigten maßgeblich

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Miete der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug nicht am Unfallort, sondern in der Nähe seines Wohnsitzes und des regelmäßigen Fahrzeugstandortes an, so würde ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch die Anmietung zu dem auf diesem regionalen Markt maßgeblichen Normaltarif für erforderlich halten dürfen.

Anders als die Erstinstanz sprach das LG Saarbrücken die zusätzlichen Kosten für die Winterbereifung in Höhe von 12 mal 10 Euro zu. § 2 Abs. 3a StVO verhindere keine Preisgestaltung, bei der Anmietkosten und Kosten für eine Bereifung mit Winterreifen separat ausgewiesen seien (so auch BGH, Urteil vom 05.03.2013, AZ: VI ZR 245/11). Zur Ermittlung dieser weiteren erforderlichen Kosten für die Winterreifen stützte sich das Gericht auf die Schätzgrundlage des Schwacke-Automietpreisspiegel.

Weiterhin sprach das LG Saarbrücken die Kosten der Selbstbeteiligung in Höhe von 50 Euro zu. Der durch eine eingegangene Versicherung bezahlte Vorteil der Absicherung müsse dem Geschädigten erhalten bleiben, wenn er infolge des Unfalls gezwungen würde, ein Ersatzfahrzeug anzumieten, während sein eigenes Fahrzeug reparaturbedingt ungenutzt bliebe.

Das Urteil in der Praxis

Dass das LG Saarbrücken die Schätzung anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels durch die erste Instanz nicht beanstandete, ist bedauerlich. In der Praxis treten die gravierenden Mängel dieser Schätzgrundlage immer deutlicher zutage. Bezeichnend ist vor diesem Hintergrund auch, dass das LG Saarbrücken zwar einerseits nichts gegen den Fraunhofer-Marktpreisspiegel einwendet, andererseits aufgrund entsprechender Unzulänglichkeiten des Fraunhofer-Marktpreisspiegels allerdings sodann bei der Schätzung (beispielhaft der Kosten für die Winterbereifung) auf den altbewährten Schwacke-Automietpreisspiegel zurückgreift.

Dass das LG Saarbrücken selbst nicht so recht von der Schätzgrundlage des Fraunhofer Liste überzeugt war, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass dem Kläger auf den anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels ermittelten Normaltarifs ein Zuschlag von 15 Prozent zugebilligt wurde. Außerdem bestätigte das LG Saarbrücken die Berechtigung des Klägers, entsprechende Nebenkosten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges (beispielhaft für die Winterbereifung) als Schadenersatz einfordern zu können.

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