Mietwagenkostenerstattung bei fiktiver Abrechnung

Von autorechtaktuell.de

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Grundsätzlich können Unfallgeschädigte ihren Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen. Das betrifft auch fiktive Mietwagenkosten. Allerdings ist dabei die Möglichkeit einer Notreparatur zu beachten.

(Bild:  Car Rentals / / CC BY-SA 2.0)

Ein Urteil des Landgerichts (LG) Hannover vom 2.5.2017 bestätigt die Rechtsprechung, dass der Geschädigte grundsätzlich das Vorliegen des Gutachtens abwarten darf, um dann Dispositionen zu treffen (AZ: 19 S 39/16). Ist das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr nutzbar, so ist dieser Zeitraum dem Ausfallzeitraum hinzuzurechnen.

Danach muss der Geschädigte aber anhand der Zahlen des Gutachtens weitere Dispositionen treffen: Kann durch die Durchführung einer kostengünstigen Notreparatur höherer Schaden – beispielsweise in Form erheblicher Mietwagenkosten) – vermieden werden, so ist der Geschädigte auch angehalten, diese Reparatur zu beauftragen. Dies ist in der Praxis bei der Vermietung eines Ersatzfahrzeugs stets zu berücksichtigen.

Allerdings muss die Versicherung auch bei fiktiver Abrechnung zumindest die fiktiven Kosten einer solchen Notreparatur erstatten und darüber hinaus auch Mietwagenkosten für die voraussichtliche Dauer der entsprechenden Notreparatur.

Im konkreten Fall mietete der Kläger nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug an. Die verklagte unfallgegnerische Versicherung hatte ihre Eintrittspflichtigkeit zu 100 Prozent dem Grunde nach anerkannt. Strittig waren wie so oft lediglich die Mietwagenkosten.

Am 20.6.2013 hatte demnach der Kläger ein Schadengutachten in Auftrag gegeben und auch an diesem Tag angemeldet. Dann bestellte er am 26.6.2013 ein neues Fahrzeug. Das Gutachten ging bei ihm am 28.6.2013 zu. Am 5.7.2013 gab der Kläger das Ersatzfahrzeug zurück und rechnete seinen Fahrzeugschaden gemäß Gutachten ab.

Das Amtsgericht Hannover als Vorinstanz (AZ: 434 C 11911/15) sprach Mietwagenkosten für die hälftige Anmietzeit – mithin für acht Tage – zu. Da der Kläger fiktiv abgerechnet habe, stünden ihm auch nur Mietwagenkosten für die im Sachverständigengutachten angegebenen acht Tage zu. Aus dem Gutachten habe sich zudem die Möglichkeit einer Notreparatur ergeben. Der Kläger wäre demnach verpflichtet gewesen, diese am 28.6.2013 durchführen zu lassen.

Demgegenüber verfolgte der Kläger vor dem LG Hannover seinen Anspruch weiter und war der Ansicht, es seien Mietwagenkosten für den Zeitraum von 16 Tagen und nicht nur von acht Tagen ersetzbar. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich.

Das LG Hannover sprach Mietwagenkosten für weitere vier Tage – mithin also für insgesamt zwölf Tage – zu.

Grundsätzlich könne der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen. Dies setze dann auch voraus, dass der Geschädigte ein Schadengutachten erstellen lässt.

Dann könne der Geschädigte auch Mietwagenkosten für den Zeitraum zwischen der Beauftragung und dem Vorliegen des Gutachtens ersetzt verlangen. Dies sei der Zeitraum vom 20.6.2013 bis 28.6.2013.

Darüber hinaus könne der Geschädigte dann auch Mietwagenkosten für den vom Sachverständigen angegebenen Reparaturzeitraum geltend machen, auch wenn er fiktiv abrechne. Auch dann müsse er sich allerdings unter Umständen schadenmindernd auf die Möglichkeit einer Notreparatur verweisen lassen.

Im konkreten Fall könne der Kläger demnach nach dem Vorliegen des Gutachtens lediglich Mietwagenkosten für den Zeitraum der Dauer der fiktiven Notreparatur zuzüglich der Kosten der Notreparatur verlangen.

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