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Mit Arbeitszeiterfassung wäre das nicht passiert
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Bei der Mitarbeiterin einer Kfz-Werkstatt waren in drei Jahren mehr als 3.300 Überstunden aufgelaufen. Die Kfz-Werkstatt musste zahlen – weil sie kein System zur Arbeitszeiterfassung hatte.
Die Mitarbeiterin einer Kfz-Werkstatt war dort mit einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 24 Stunden pro Woche als Lageristin und kaufmännische Angestellte beschäftigt. Sie kümmerte sich unter anderem um die Telefonannahme und Terminvergabe, den Ersatzteilverkauf und hat Laufkundschaft bedient. Laut der Mitarbeiterin blieb es aber nicht bei den 24 vereinbarten Wochenstunden. Sie behauptete, montags bis freitags jeweils von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr abzüglich einer Stunde Pause pro Tag sowie samstags nach Vereinbarung gearbeitet zu haben, und verlangte, dass ihre Überstunden abgegolten werden. Die beklagte Kfz-Werkstatt hielt dies für „schlicht frei erfunden“. Vor Gericht äußerte die Kfz-Werkstatt, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, anzunehmen, dass eine Arbeitnehmerin über drei Jahre 3.384,15 Stunden Mehrarbeit erbringe, ohne eine Abgeltung einzufordern.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, doch vor dem LAG Niedersachsen hatte die Arbeitnehmerin Erfolg (Urteil vom 09.12.2024 – 4 SLa 52/24). Dabei stellte das LAG auf die vom BAG entwickelte Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess ab (BAG, Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 474/21). Danach müsse der Arbeitnehmer darlegen, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten habe und dass geleistete Überstunden vom Arbeitgeber veranlasst oder ihm zuzurechnen seien.
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