Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenhöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die „Schwacke-Liste“ noch den Fraunhofer-Marktpreisspiegel oder auch beide Listen zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen.
Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden „Normaltarif“ – abweichen. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (vgl. BGH NJW 2013, 1539). Das ist hier seitens der Beklagten nicht geschehen.
Berücksichtigt man die allgemein aufgezeigten Vor- und Nachteile sowohl des Schwacke Automietpreisspiegels als auch des Fraunhofer Marktpreisspiegels Mietwagen, so ist sachgerecht, keine der beiden Listen isoliert heranzuziehen, sondern im Rahmen der dem Gericht offenstehenden freien Schätzung des angemessenen Normaltarifs gemäß § 287 ZPO auf den Mittelwert zwischen den beiden Markterhebungen abzustellen (OLG Hamm, 18.03.2016, Az.: 9 U 142/15; OLG Köln, 30.07.2013, Az.: 15 U 186/12).
Dabei ist hinsichtlich der Schwacke-Liste bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs nach Ermittlung des Normaltarifs ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen. Diese bemisst das Gericht mit 4 % der Mietwagenkosten. Ein Abzug von über 10 % erscheint dem Gericht als unangemessen hoch, da in der Regel nur die geringere Abnutzung des Fahrzeugs anzusetzen ist, nicht aber Kosten wie Steuern oder Versicherung, welche sich durch die Reparaturdauer nicht verringern (vgl. OLG Köln a.a.O.).
Leistungen wie Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät sind gesondert zu berechnen und in Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste allein nach der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-) Werte zu schätzen.
Der hier in Streit stehende zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen ist erforderlich i. S. v. § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen (vgl. OLG Köln a.a.O. m. w. N.). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen ist dabei, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Die ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (vgl. OLG Köln a.a.O.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, nachdem das Ersatzfahrzeug Mitte Oktober angemietet worden ist. Es ist gerichtsbekannt, dass zwischen Oktober und Ostern wetterbedingt empfohlen wird mit Winterreifen zu fahren.
Auf diesen Betrag war ein unfallbedingter pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % (zur Höhe vgl. hierzu beispielhaft OLG Köln, 02.03.2007, Az.: 19 U 181/06; LG Lübeck, 25.06.2009, Az.: 14 S 111/08; LG Mönchengladbach, 20.01.2009, Az.: 5 S 110/08; AG Erfurt, 21.01.2009, Az.: 5 C 2133/08; AG Köln, 14.04.2005, Az.: 264 C 406/04) vorzunehmen. Dies entspricht einem Betrag von 51,29 Euro.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs daraus ergeben, dass es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbeürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. BGH, 05.03.2013, Az.: VI ZR 245/11) 254/05, Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 15; vom 9. März 2010 – VI ZR 6/09, aaO Rn. 16; vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09,aaO Rn. 11). Eine solche Eil- oder Notsituation kann bei Anmietung mehr als zwei Monate nach dem Unfall aber schlechterdings nicht angenommen werden. jedoch kann sich die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs bzw. eines pauschalen Aufschlags – wie bereits ausgeführt – auch aus weiteren Gründen ergeben. Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen mehrere allgemeine unfallspezifische Kostenfaktoren vorgetragen, die einen höheren Mietpreis rechtfertigen können. Danach sei ihr unter anderem eine Vorfinanzierung nicht zuzumuten gewesen, die voraussichtliche Mietdauer sei ungewiss gewesen, es seien keine Nutzungseinschränkungen, wie eine begrenzte Kilometerzahl, vereinbart worden und wegen der Pflicht zur Bereithaltung eines mit dem beschädigten Fahrzeugs vergleichbaren Kfz bedürfe es der Vorhaltung einer größeren Mietwagenflotte. Zu mehr Angaben war die Klägerin nicht verpflichtet. Insbesondere kommt es nach der vorstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht darauf an, ob die Sonderleistungen auch tatsächlich konkret angefallen sind.
Im Übrigen ist die Frage nach der Möglichkeit einer etwaigen Anmietung zum Normaltarif durch Vorfinanzierung der Mietwagenkosten bzw. durch Hinterlegung einer Kreditkarte der Geschädigten, nicht eine Frage der „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern eine Frage, welche die Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB betrifft. Im Rahmen des § 254 BGB ist indessen die beklagte Partei darlegungs- und beweispflichtig, auch wenn sich je nach Vortrag der Beklagten für die Klägerin eine sekundäre Darlegungslast ergeben kann.
Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen werden, für den Streitfall aber auch nicht mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen bejaht werden (vgl. BGH, 20.03.2007, Az.: VI ZR 254/05). Die Geschädigte ist im Rahmen des § 254 BGB auch unter Berücksichtigung ihrer sekundären Darlegungs- und Beweislast jedenfalls nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen (BGH, 19.01.2010, Az.: VI ZR 112/09). Die Behauptung der Zumutbarkeit einer Vorfinanzierung durch die Klägerin haben die Beklagten nicht, auch nicht in einer Gesamtschau ihres Vortrags, aufgestellt. Vielmehr haben sie ihre Verteidigung darauf beschränkt, dass eine Notsituation nicht vorgelegen und die Klägerin keine Vergleichsangebote eingeholt habe und als Schätzgrundlage der Fraunhofer-Marktpreisspiegel zugrunde zu legen sei.
Nachdem objektiv der Unfallersatztarif durch einen betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwand begründet ist, kam es nicht mehr darauf an, dass die Klägerin keine Vergleichsangebote eingeholt hat.
Es ergibt sich damit ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag von 307,72 Euro. Abzüglich des durch die Beklagten gezahlten Betrages in Höhe 177,21 Euro, kann die Klägerin daher weitere 130,51 Euro verlangen.“
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