Musterformular zur Selbstanzeige
Die Lösemittelgesetzgebung zwingt alle Lack verarbeitenden Betriebe dazu, ihre Altanlagen bis zum 25. August 2003 bei der örtlichen Behörde anzuzeigen. Das passende Musterformular erhalten Sie hier.
Seit dem 25. August 2001 ist die neue Lösemittelgesetzgebung (VOC-Verordnung) in Kraft. Während neue Lackieranlagen bereits vor Inbetriebnahme bei der örtlichen Behörde angezeigt werden müssen, gilt für Altanlagen der 25. August 2003 als Stichttag. Bis zu diesem Tag müssen alle Lack verarbeitenden Betriebe ihre Altanlagen bei der örtlichen Behörde selbst anzeigen.
Grundsätzlich kann die Anzeige bei der zuständigen Behörde (z.B. Landratsamt, Landesumweltamt, Regierungspräsidium) formlos erfolgen. Einige Behörden haben hierfür aber auch Formblätter entwickelt und diese gegebenenfalls an die Unternehmen versandt. Die Lösemittelverordnung schreibt jedoch nicht das Ausfüllen umfangreicher Formblätter vor. Auch die Abgabe einer Lösemittelbilanz im Zusammenhang mit dem Anzeigeverfahren ist nicht vorgesehen.
Für die formlose Selbstanzeige Ihrer Altanlage stellt Ihnen kfz-betrieb ONLINE das passende Musterformular zur Verfügung. Dieses wurde uns freundlicherweise vom Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF) übermittelt. Sie finden das Formular und weitere interessante Informationen rund um die VOC-Verordnung in dem „Zum-Thema-Kasten“ rechts unten auf dieser Seite.