Nach verspäteter Rüge erlischt der Garantieanspruch

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Das LG Landshut führt hierzu wörtlich aus:
„Denn etwaige Mängelansprüche der Klägerin sind gemäß § 377 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Die Klägerin ist ihrer Rügeobliegenheit nicht unverzüglich nachgekommen.

a) Der vorliegende Kaufvertrag vom 26.08.2014 stellt für beide Parteien ein Handelsgeschäft dar. Die diesbezüglichen Anknüpfungstatsachen sind zwischen den Parteien als unstreitig anzusehen. Die Beklagte ist – wegen einer beim Landgericht Landshut anhängigen Vielzahl weiterer, gleich oder ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten, gerichtsbekannterweise – eine gewerbliche Autohändlerin und Vertragshändlerin von VW und insbesondere auch Skoda. Zudem sind beide Parteien zumindest Formkaufleute im Sinne von § 6 HGB und daher Adressaten der Vorschrift des § 377 HGB.

b) Wenn man unterstellt, die von der Klägerin vorgetragenen Mängel lägen tatsächlich in dieser Form vor, also dass das Fahrzeug wegen der Softwaremanipulation im Alltagsbetrieb die Werte der Euronorm 5 nicht einhalte und der Dieselverbrauch nicht den Herstellerangaben entspreche, so handelt es sich hierbei zweifellos um sog. „verdeckte“ Mängel, also um solche, die für den Käufer auch bei unverzüglicher Überprüfung der Kaufsache nach Ablieferung nicht erkennbar waren. Verdeckte Mängel können sinnvollerweise erst gerügt werden, wenn sie sich später zeigen und müssen das dann aber auch unverzüglich (vgl. Baumbach / Hopt, Handelsgesetzbuch, 37. Auflage 2016, § 377, Rn. 39). Erforderlich ist hierbei freilich im Grundsatz positive Kenntnis des Mangels. Beweisbelastet für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist der Käufer.

Unstreitig wurde der Kläger am 15.02.2016 von der Fa. Skoda Auto Deutschland GmbH angeschrieben und auf ein Problem im Zusammenhang mit dem verbauten Motor aufmerksam gemacht. Unstreitig erfolgte eine Mängelrüge gegenüber der Beklagten erst mit Schreiben vom 31.05.2016, also ziemlich genau dreieinhalb Monate später. Die Rüge bezog sich allein auf den vermeintlichen Mangel in Bezug auf die manipulierte Software. Der vermeintlich überhöhte Dieselverbrauch wurde nicht gerügt.

Die Klägerin hat bestritten, dass ihr Geschäftsführer, der das Fahrzeug für diese als Firmenfahrzeug angeschafft hat, vor dem 31.05.2016 Kenntnis davon hatte, dass ein Mangel vorliegt (vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 06.06.2017). Aus diesem Vortrag ergibt sich, dass diese positive Kenntnis aber dann ab dem 31.05.2016 vorgelegen hat. Ein weiterer Kontakt oder Informationsaustausch zu diesem Thema zwischen der Klägerin und der Beklagten oder der Fa. Skoda Deutschland hatte in der Zwischenzeit offensichtlich nicht mehr stattgefunden. Jedenfalls wurde Entsprechendes nicht vorgetragen. Es stellt sich also die Frage, was eigentlich in der Zwischenzeit passiert ist und dazu geführt hat, dass die Klägerin am 15.02.2016 und unmittelbar danach keine positive Kenntnis von dem Mangel gehabt haben will, am 31.05.2016 dann aber schon.

Der Geschäftsführer der Klägerin gab in seiner Anhörung hierzu befragt an, dass ihn das Schreiben vom 15.02.2016 „rechtlich total überfordert“ habe. Er habe nicht gewusst, wie er hiermit umgehen solle. Erst durch die „mediale Berichterstattung“ habe er einen Handlungsbedarf erkannt und die „Tragweite“ des Ganzen erkannt. Es ist gerichtsbekannt und wurde von Beklagtenseite auch vorgetragen, dass die mediale Berichterstattung zu diesem Thema bereits seit September 2015 in vollem Gange war.

Auf Letzteres kommt es jedoch ebenfalls nicht entscheidend an, weil auch wegen des Inhalts des Schreibens vom 15.02.2016 von einem ordnungsgemäß agierenden Kaufmann erwartet werden muss, „der Sache nachzugehen“ und nicht über ein gutes Vierteljahr hiermit zu warten. Denn der Kaufmann muss auch einem Mangelverdacht alsbald durch Untersuchung der Sache nachgehen (vgl. Beschluss d. OLG Koblenz vom 04.01.2012, Az.: 5 U 980/11). Schwierigkeiten der Entdeckung eines Mangels entbinden nicht von der Untersuchungspflicht (vgl. BGH NJW 1977, 1150).

Das Gericht teilt grundsätzlich die Auffassung der Klägerin, dass es ihr letztlich wohl nicht möglich gewesen wäre, Mangel mit eigenen Mitteln zu „untersuchen“ und zu „überprüfen“. Darauf kommt es jedoch nicht an. Sinn und Zweck der Rügeobliegenheit ist nämlich in erster Linie der Schutz des Verkäufers. Im „geschäftlichen Verkehr“, also unter Kaufleuten, soll möglichst schnell Klarheit über die erfolgreiche Abwicklung eines Handelsgeschäfts herrschen (Beschleunigungsgrundsatz). Im Verhältnis unter Gewerbetreibenden entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass ein Verkäufer nicht nach übermäßigem Zeitablauf noch mit Mängelrügen konfrontiert wird, die der Käufer längst hätte anbringen können. Dies deshalb, um schnell Klarheit innerhalb der Geschäftsabläufe zu schaffen und nicht mehr mit nachträglichen Ausfällen bzw. Inanspruchnahmen kalkulieren zu müssen. Die Rügeobliegenheit dient also dem Interesse an rascher und endgültiger Abwicklung von Rechtsgeschäften (vgl. BGHZ, 66, 213). Der Verkäufer soll möglichst rasch den Beanstandungen des Käufers nachgehen, Beweise sicherstellen, einen Rechtsstreit vermeiden können und gegen das Nachschieben von Beanstandungen geschützt werden (vgl. BGH NJW 1986, 3137). Ein solcher „Verhaltenskodex“ muss der Klägerin als Kaufmann bewusst sein.

Interessant ist hierbei, dass es ja gerade nicht so war, dass die Klägerin auf das Schreiben vom 15.02.2016 keinerlei Reaktion gezeigt hat. Im Gegenteilt wurde das streitgegenständliche Fahrzeug durch den Geschäftsführer bereits am 21.03.2016 auf der Internetplattform „Auto-Scout“ inseriert und zum Verkauf angeboten. Dieses Verhalten erklärte der Geschäftsführer der Klägerin in seiner informatorischen Anhörung mit dem Worten: „[…] so möchte ich das damit erklären, dass ich eben möglichst schnell auf diesen „Diesel-Gate-Skandal“ reagieren wollte“

Mit dieser Aussage setzt sich die Klägerin massiv in Widerspruch, denn einerseits will der Geschäftsführer von der Situation überfordert gewesen sein, andererseits wollte er das Auto aber spätestens am 21.03.2016 loswerden und zwar wegen der „Diesel-Affäre“. Dies passt nicht zusammen und erschüttert die Glaubhaftigkeit der Angaben erheblich. Der Geschäftsführer der Klägerin machte im Rahmen dieser Angaben auch einen nervösen und unsicheren Eindruck auf das Gericht, was auch seine Glaubwürdigkeit nachhaltig erschütterte. Aus dem Vortrag des Geschäftsführers konnte das Gericht vielmehr den Eindruck und die Überzeugung gewinnen, dass es ihm spätestens ab dem 21.03.2016 nur noch darum ging, das streitgegenständliche Fahrzeug möglichst schnell und zu einem möglichst hohen Gegenwert loszuwerden. Dies war jedoch nicht von Erfolg gekrönt, denn nach den Angaben des Geschäftsführers habe er nur ein Angebot für den Wagen erhalten und dazu ein „unseriöses“.

Zur Überzeugung des Gerichts ergibt sich hieraus, dass sich die Klägerin – in Person ihres Geschäftsführers – spätestens ab dem 21.03.2016 darüber im Klaren war, dass ein Sachmangel vorliegen könnte. Dabei setzt § 377 HGB natürlich nicht voraus, dass der Mangel „gerichtsfest“ feststehen muss – was die Klägerin zu glauben scheint – sondern nur, dass hinreichende Anhaltspunkte für einen Sachmangel vorhanden sind, aus denen man objektiv den Schluss ziehen kann, man könnte gegebenenfalls Gewährleistungsrechte haben. Dies war hier aus der Sphäre der Klägerin objektiv betrachtet definitiv der Fall.

Dabei ist auch die Formulierung des Schreibens vom 15.02.2016 in Rechnung zu stellen, bei der sich für einen obliegenheitsgemäß handelnden Kaufmann geradezu aufdrängen muss, dass er sich diesbezüglich an seinen Verkäufer zu wenden hat. Denn aus dem Schreiben geht eindeutig hervor, dass eine Manipulation des Schadstoffausstoßes besteht. Es wird ein „tiefes Bedauern“ ausgedrückt und von einer Rückgewinnung von Vertrauen gesprochen (wozu eigentlich, wenn nicht für bzw. wegen einer nicht vertragsgemäßen Leistung?). Es wird geschildert, dass man an einer „technischen Lösung“ arbeite und eine „Instandsetzung“ erfolgen werde. Wie ein Kaufmann und ganz allgemein jeder Käufer, wenn er das Wort „Instandsetzung“ liest, nicht auf die Idee kommen kann, dass ein Mangel vorliegen könnte, zumal bei einem Fahrzeug, dass noch nicht einmal ein Jahr alt ist, ist dem Gericht schleierhaft.

Selbst in der Klageschrift wird ja vorgetragen, dass die Klägerin offenbar am 31.05.2016 auf einen Nachbesserungstermin wartete (vgl. S. 5 der Klageschrift) und dass eine Frist gesetzt wurde „um die gerügten Mängel zu beheben“.

Aus dem Schutzzweck des § 377 HGB ergibt sich somit, dass sich die Klägerin allerspätestens in den ersten Tagen nach dem 21.03.2016, aber wohl eher schon kurz nach dem 15.02.2016, an ihre Verkäuferin hätte wenden, und einen Mangel rügen müssen. Schließlich trägt die Klägerin selbst vor, am 31.05.2016 auf die Idee gekommen zu sein, dass ein Mangel vorliegt. Dass dies nach den oben skizzierten Umständen und zeitlichen Abläufen aus wesentlich früher der Fall hätte sein können und müssen, hat sich dem Gericht vorliegend geradezu aufgedrängt.

Die Rüge Ende Mai 2016 ist dabei eindeutig nicht mehr unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgt. Der Begriff der Unverzüglichkeit ist wegen der Schnelligkeit des Handelsverkehrs streng auszulegen. Schon geringe, bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang vermeidbare Lässigkeit macht die Rüge verspätet (vgl. Baumbach / Hopt, a. a. O., Rn. 23).

c) Die Klägerin greift auch mit ihrer Auffassung, eine Berufung der Beklagten auf § 377 HGB sei rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB, nicht durch.

Die Klägerin ist dabei der Ansicht, es habe bereits eine vorbehaltslose Zusage der Nachbesserung gegeben. Deshalb könne sich die Beklagte nun nicht mehr auf eine Verletzung der Rügeobliegenheit berufen.

Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass die von der Klagepartei zitierte Entscheidung des BGH (vgl. WM 1990, 2000) neben der Sache liegt. In diesem Fall ging es um die Zusicherung einer Nacherfüllung durch den Verkäufer zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kaufvertrag noch nicht einmal vollständig abgewickelt war ( in diese Richtung auch der etwas missverständliche Leitsatz der Entscheidung: „Hat sich der Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages zu Beseitigung von Mängeln verpflichtet, bedarf es keiner Mängelanzeige nach § 377 Abs. 1 HGB. […]).

Zu Recht weist die Klägerin selbst darauf hin, dass der Verfasser des Schreibens vom 15.02.2016 nicht der Verkäufer war. Auf einer Zusage eben dieses Rechtssubjekts fußt jedoch die gesamte Rechtsprechung und Kommentarliteratur in diesem Zusammenhang (vgl. u. a. Baumbach / Hopt, a. a. O., Rn. 339/342). Rechtsmissbräuchlich kann sich nämlich nur derjenige verhalten, der zuvor einen bestimmten „Rechtsschein“ erzeugt hat.

Die Fa. Skoda Auto Deutschland GmbH ist jedoch unstreitig nicht der Verkäufer und steht auch sonst in keiner vertraglichen Beziehung zu der Klägerin.

Ausweislich des Schreibens vom 15.02.2016 hat die Fa. Skoda die Anschrift der Klägerin über eine Anfrage beim KBA ermittelt.

Man wird wohl davon ausgehen können, dass es sich dabei um die Herstellerin des Fahrzeugs handelt, wobei auch dies angesichts der Konzerneigenschaft von Skoda fraglich erscheint. Jedenfalls ist sie ein völlig anderes Rechtssubjekt. Dass vertragliche Bindungen zwischen ihr und der Beklagten bestehen, kann man als wahr unterstellen, weil es irrelevant ist. Auch dabei sei an den bereits oben skizzierten Schutzzweck des § 377 HGB erinnert.

Von einem Kaufmann kann man nämlich die Fähigkeit zu einer Differenzierung zwischen Verkäufer und Hersteller erwarten, zumal dies ja gerade Kern des Schutzzwecks des § 377 HGB ist, namentlich der Verkäuferschutz. Diese Unterscheidung muss der Klägerin im kaufmännischen Verkehr bewusst sein. Der Fall bewegt sich gerade nicht in einem Bereich, indem Verbraucherschutzgesichtspunkte eine Rolle spielen müssen. Es hätte der Klägerin daher oblegen, ihren Mängelverdacht gegenüber demjenigen geltend zu machen, der die Gewährleistung im Grundsatz schuldet, um diesen unter Beschleunigungsgesichtspunkten in die Lage zu ersetzen, mit einer Inanspruchnahme zu kalkulieren. Denn auch der Umstand, dass Gewährleistungsrechte im Sinne von § 437 BGB im Verhältnis der Klägerin zur Fa. Skoda nicht bestehen können, muss einem Kaufmann bewusst sein.“

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