Nachbesserung muss nicht beim Verkäufer passieren

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Zurechnung auf Nachbesserungsrecht

Den Einwand von Beklagtenseite, der Kläger sei zu anderen BMW-Vertragsstätten gegangen und habe damit der Beklagten das Recht auf Nachbesserung genommen, ließ das LG Saarbrücken nicht gelten. Die Beklagte müsse sich die wiederholten fruchtlosen Nachbesserungsversuche der anderen Vertragswerkstätten zurechnen lassen. Einer weiteren Gelegenheit für die Beklagte, erneut wegen des defekten Thermostats nachbessern zu dürfen, hätte es im konkreten Fall mithin nicht bedurft.

Gemäß § 440 S. 1 BGB galt die Nachbesserung nach zwei erfolglosen Versuchen bei den entsprechenden Vertragswerkstätten als fehlgeschlagen. Dahingehend seien die Vertragswerkstätten als Erfüllungsgehilfinnen der Beklagten im Hinblick auf die Nachbesserungen gegenüber dem Kläger anzusehen gewesen.

Zwar sei für die kaufrechtlich geschuldete Nachbesserung in erster Linie der Vertragspartner zuständig, der sich vom Käufer veranlasste vergebliche Reparaturversuch Dritter im Rahmen des § 440 S. 2 BGB grundsätzlich nicht zurechnen lassen müsse. Dies sei allerdings dann nicht der Fall, wenn der Dritte bei der Vornahme der Nachbesserung in der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Verkäufers gehandelt habe.

Dies traf allerdings im konkreten Fall zu. Der Kläger rief nach Auftreten der Mängel am Thermostat jeweils das „BMW-Service-Mobil“ an, welches das Fahrzeug in die nächstgelegene BMW-Vertragswerkstatt verbrachte. Damit erfolgte das Aufsuchen dieser Vertragswerkstätten nicht auf Veranlassung des Klägers, sondern nach Vorgaben des Pannendienstes.

Da also Maßnahmen der kaufrechtlichen Nacherfüllung durch Vertragswerkstätten vorgenommen wurden, waren dem beklagten Autohaus deren Arbeiten auch gemäß § 278 BGB zurechenbar. Nachdem der zweite zugerechnete Nachbesserungsversuch scheiterte, bedurfte es keiner erneuten Aufforderung auf Klägerseite mehr. Der Kläger konnte mithin wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis unter Abzug eines Betrages an Nutzungsvorteil zurückfordern.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des LG Saardrücken enthält zahlreiche interessante Aussagen zur Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs. Besonders interessant an der Entscheidung ist die Aussage, ob und in welchem Umfang Nachbesserungen dritter Werkstätten der Verkäuferwerkstatt zugerechnet werden.

Grundsätzlich muss sich der Käufer bei Defekten zunächst an die Verkäuferwerkstatt wenden und dieser Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Defekt weit entfernt eintritt. Zumindest besteht dann eine entsprechende Informationspflicht gegenüber dem Verkäufer. Der Verkäufer kann dann entscheiden, ob das Fahrzeug in eine dritte Werkstatt verbracht wird und in welcher Werkstatt dann Nachbesserungsarbeiten zu erfolgen haben.

Wird allerdings das Fahrzeug aufgrund einer vom Verkäufer gewährten „Mobilitäts-Garantie“ zu einer nahegelegenen Werkstatt verbracht, so muss sich der Verkäufer deren Nachbesserungsversuche ohne Weiteres zurechnen lassen. Nach dem gescheiterten zweiten Versuch gilt dann die Nachbesserung als fehlgeschlagen. Der Verkäufer kann dann nicht erneut vom Käufer fordern, den Mangel untersuchen und gegebenenfalls nachbessern zu dürfen.

Die Aussage des LG Saarbrücken ist äußerst praxisrelevant. Im konkreten Fall hätte es sich für den verklagten Verkäufer durchaus gelohnt, einer Klage aus dem Weg zu gehen und eine außergerichtliche einvernehmliche Lösung zu suchen.

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