3. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist der Beklagte auch nicht auf der Grundlage von §§ 951 Abs. 1, 947 Abs. 2 BGB zur Leistung von Wertersatz verpflichtet, weil der Austauschmotor möglicherweise wesentlicher Bestandteil seines Fahrzeugs als Hauptsache geworden ist und der Einbau des Motors zu einem Rechtsverlust bei dessen Eigentümer geführt haben mag.
a) Ein eigener Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist nicht ersichtlich, weil keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt Eigentümerin des Motors war. Der Austauschmotor lagerte nicht etwa seit längerem bei der Klägerin, sondern wurde anlässlich des Reparaturauftrags beim Hersteller bestellt. Durch die Übersendung des Aggregats an die Klägerin wollte der Hersteller sein Garantieversprechen gegenüber dem Beklagten einlösen, nicht aber sein Eigentum am Motor auf die Klägerin übertragen.
b) Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus abgetretenem Recht des Herstellers (§ 951 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB) zu. Im Verhältnis zwischen Hersteller und Beklagtem liegt eine Leistung zur Erfüllung der Pflichten aus dem Garantievertrag vor (siehe oben 2. a)). Dies schließt wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion einen Anspruch aus § 951 Abs. 1 BGB aus; diese Vorschrift erfordert den vollen Tatbestand der - gegenüber der Leistungsbeziehung nachrangigen - Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall BGB (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 951, Rdnrn. 2, 3, 5).
4. Die Klägerin kann gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Anpassung des Vertrags wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) geltend machen.
a) Ein eigener Anspruch der Klägerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach den Ausführungen unter 1. und 2. a) ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht bestand.
b) Auch ein Anspruch aus abgetretenem Recht des Herstellers (§ 398 BGB) scheidet aus, weil der Hersteller die Voraussetzungen für die Erteilung einer Garantiezusage eigens geprüft und bejaht hat. Bei einer solchen Fallgestaltung fällt es in den Risikobereich des Herstellers, ob die für den Eintritt eines Garantiefalls im Vertrag vorgesehenen Bedingungen tatsächlich eingehalten worden sind oder nicht (vgl. BGH NJW 1982, 2235 - zitiert nach juris). § 313 BGB ist unanwendbar, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das einseitig eine Partei zu tragen hat (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313, Rdnr. 19).
5. Schließlich hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 116,25 € gemäß § 631 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die auf S. 1 des Auftragformulars vom 22. Oktober 2010 genannten Positionen 5 und 6 (Kurztest durchführen, Motor prüfen, vgl. Bl. 21 d. Anlagebands).
a) Zwar hat der Zeuge ...[A] nachvollziehbar ausgesagt, der Beklagte habe telefonisch vor Durchführung dieser Arbeiten sein Einverständnis mit einer ersten Befundung erklärt, doch hat der Zeuge auch ausgeführt, dass dieser Befund erforderlich sei, um überhaupt einen Garantieantrag an das Werk stellen zu können. Selbst wenn im Einverständnis des Beklagten mit einer ersten Untersuchung des Fahrzeugs zur Fehlersuche der Abschluss eines Werkvertrags über diese Arbeiten liegen sollte, war unter diesen Umständen der Auftrag des Beklagten auflösend bedingt (§ 158 Abs. 2 BGB) dadurch, dass der Hersteller die Garantiezusage erteilt, für die die Vorarbeiten notwendig waren. Nachdem der Hersteller zugesagt hatte, den Motortausch als Garantieleistung durchzuführen, war die Bindungswirkung eines etwa zuvor erteilten entgeltlichen Reparaturauftrags entfallen, § 158 Abs. 2 BGB.
b) An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte bei Abholung des Fahrzeugs am 25. Oktober 2010 die erste Seite des Auftragformulars unterschrieben hat. Zum einen hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, die Klägerin sei nur gegen Leistung der Unterschrift zur Herausgabe des Fahrzeugs bereit gewesen, zum anderen lag im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Auftragformulars die Garantiezusage des Herstellers vor. In Anbetracht dieser Gegebenheiten konnte das Verhalten des Beklagten von der Klägerin nach §§ 133, 157 BGB nicht so verstanden werden, dass der Beklagte nachträglich mit der Erteilung eines für ihn kostenpflichtigen Auftrags über einen Kurztest nebst Motorprüfung einverstanden gewesen wäre. Diese Arbeiten stellten lediglich geringfügige Vorarbeiten zur Ermittlung der Fehlerursache im Zusammenhang mit dem eigentlichen Motortausch dar; auch aus der Sicht der Klägerin mussten Kurztest und Motorprüfung als von der Garantieleistung des Herstellers umfasst erscheinen. Dies zeigt zudem der Inhalt des Auftragformulars, bei dem zum einen in der Kopfzeile die Rubrik „Garantie“ angekreuzt ist und das zum anderen die fraglichen Arbeiten mit dem Kürzel „G3“ bezeichnet. Bei dem Buchstaben „G“ handelt es sich nach der eigenen Darstellung der Klägerin um einen internen Vermerk für die Buchhaltung, um die Leistung nach Abklärung des Garantiefalls (gegenüber dem Hersteller) abzurechnen.
6. In Ermangelung einer Hauptforderung steht der Klägerin weder eine Zinsforderung noch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung einer solchen Hauptforderung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu.“
(ID:43802809)