Nebenkosten müssen zum Grundhonorar passen

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Der Senat schließt sich der bereits amtsgerichtlich vertretenen Auffassung an, dass von Nebenkosten nur gesprochen werden kann, wenn diese nicht mehr als ein Viertel der Hauptforderung ausmachen. Dies führt zu einer erheblich vereinfachten Berechnung und Transparenz des Sachverständigenhonorars.

Gutacher muss Auftraggeber über Kosten aufklären

Die Beklagten konnten der Klägerin in der vorliegenden Prozesskonstellation, in der die Sachverständige ihr Honorar direkt gegenüber dem Versicherer geltend macht, auch ein überhöhtes Honorar entgegenhalten. Es sei eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen dahingehend anzunehmen, dass das Honorar gegebenenfalls über den üblichen Abrechnungssätzen liegt und insoweit möglicherweise nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wird.

Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist die Haftpflichtversicherung in den Schutzbereich des zwischen Sachverständigen und Geschädigten abgeschlossenen Vertrages einbezogen und kann deshalb Schadenersatz beanspruchen, wenn der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die – wie bei der oben genannten Hinweispflicht – auch zugunsten der Haftpflichtversicherung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, AZ: VI ZR 205/08).

Bei einer direkten Geltendmachung der Gebühren durch den Sachverständigen kann die Problematik überhöhter Honorare in dem maßgeblichen Rechtsverhältnis gelöst werden. Auf dem Rücken des Geschädigten darf dies allerdings nicht ausgetragen werden, wenn dieser also selbst Kläger ist. Die restlichen Sachverständigenkosten wurden daher unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zugesprochen.

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