Neue FZV: Einschränkungen für Händlerkennzeichen

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Mit dem Inkrafttreten der neuen Fahrzeug-Zulassungsverordnung dürfen unter anderem rote Kennzeichen nicht mehr an Dritte gegeben werden, die damit Dienstfahrten erledigen.

Die am 1. März in Kraft getretene neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) hat unter anderem die Verwendung von roten Kennzeichen eingeschränkt. Hierauf hat noch einmal das Bayerische Innenministerium in einer Pressemitteilung hingewiesen.

Demnach dürfen rote Kennzeichen nur noch "zur betrieblichen Verwendung für Probe-, Prüfungs- oder Übungsfahrten geführt werden". Dabei müsse ein Betriebsangehöriger fahren oder mitfahren. Lediglich im Falle einer konkreten Kaufabsicht dürfe das Fahrzeug auch für eine Probefahrt an eine Privatperson ausgeliehen werden.

Rote Kennzeichen dürften nicht mehr, wie bislang häufig üblich, für Dienstfahrten an Dritte überlassen werden. Außerdem würden "Fahrten zur Anregung der Kauflust von Privatpersonen durch Vorführung in der Öffentlichkeit" nicht mehr als Probefahrten gelten.

Bei Nichtbeachtung drohe eine Strafanzeige gegen den Fahrer und gegebenenfalls auch gegen den Fahrzeughalter. Zudem habe die zuständige Zulassungsbehörde die Möglichkeit, Händlern oder Herstellern die zugeteilten roten Kennzeichen zu entziehen.