Neue Rechnungsangaben ab 1. Januar 2004
Ausgehende Rechnungen müssen um einige zusätzliche Angaben ergänzt werden. Das sieht das kürzlich verabschiedete Steueränderungsgesetz 2003 vor.
Der Informationsdienst Steuer-Erfahrungsaustausch Kraftfahrzeuggewerbe weist darauf hin, dass ab dem 1. Januar 2004 Rechnungen erweiterte gesetzliche Pflichtangaben enthalten müssen. Das ergibt sich aus dem Steueränderungsgesetz 2003, das der Bundesrat am 28. November verabschiedet hat.
Auf der Rechnung müssen wie bisher angegeben werden:
· Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des
Leistungsempfängers
· Das Ausstellungsdatum
· Die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen LeistungDarüber hinaus müssen Rechnungen ab dem 1. Januar folgende weiteren Pflichtangaben enthalten:
· Die Steuernummer, die das Finanzamt dem leistenden Unternehmer erteilt hat. Alternativ kann die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden.
Beachten Sie: Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist weiterhin die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden und des Leistungsempfängers Pflicht.
· Eine fortlaufende Rechnungsnummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die der Rechnungsaussteller zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergibt.
· Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Wenn das Entgelt vor Lieferung bzw. Leistung vereinnahmt wird, muss der Zeitpunkt der Vereinnahmung angegeben werden.
· Das nach Steuersätzen und den einzelnen Steuerbefreiungs-Regelungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung.
· Den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Im Fall einer Steuerbefreiung muss auf die Befreiung hingewiesen werden.
· Bei einem differenzbesteuerten Verkauf einen Hinweis auf die Anwendung von § 25a UStG. Die Umsatzsteuer darf in diesem Fall weiterhin nicht gesondert ausgewiesen werden.
· Wenn Sie ein neues Fahrzeug innergemeinschaftlich an einen Nichtunternehmer liefern, muss die Rechnung außerdem die in § 1b Absatz 2 und 3 UStG bezeichneten Merkmale enthalten: Kilometerstand und Zeitpunkt der Erstzulassung.
Zum Vorsteuerabzug sind Sie künftig nur berechtigt, wenn Sie eine Rechnung vorlegen können, die die Anforderungen der §§ 14, 14a UStG erfüllt. Das heißt: Der Verlust des Vorsteuerabzugs droht, wenn ein Lieferant zum Beispiel seine Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Rechnung nicht angegeben oder keine fortlaufende Rechnungsnummer vergeben hat.
Nach der geplanten Neuregelung soll es weiterhin „Kleinbetragsrechnungen“ geben (Gesamtbetrag bis 100 Euro). Diese müssen künftig aber zusätzlich zu den bisherigen Angaben (Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands bzw. der Leistung, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe, Steuersatz) das Ausstellungsdatum, im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf.